— 3 —
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde
Nenderoth (Dillkreis),
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Marienberg gehörige Gemeinde Pfuhl,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde Elsoff,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde Hausen-
Arnsbach
am 1. Februar 1907 beginmen soll.
Berlin, den 31. Dezember 1906.
Der Justizminister.
Beseler.
–
(Nr. 10780.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf. Vom 4. Januar 1907.
Auf Grund des § 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals
freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Land-
gräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895
(Gesetzsamml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das
Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) bestimmt
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeinde-
bezirk Gönnern
am 1. Februar 1907 beginnen soll.
Berlin, den 4. Januar 1907.
Der Justizminister.
Beseler.