Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 301 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 45. —’ 
Inhalt: Verordnung über das Verfahren vor den Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knappschafts- 
angelegenheiten, S. 301. — Verordnung über das Verfahren vor dem Oberschiedsgericht in 
Knappschaftsangelegenheiten, S. 312. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 10857.) Verordnung über das Verfahren vor den Schiedsgerichten zur Entscheidung 
von Knappschaftsangelegenheiten. Vom 29. November 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
verordnen auf Grund des § 186 n des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 
in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1906 (Gesetzsamml. S. 199), was folgt: 
A. Vorschriften für die auf Grund des § 186a des Allgemeinen 
Berggesetzes gebildeten Knappschafts-Schiedsgerichte. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden. 
§5 1. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schiedsgerichte 
liegt dem Vorsitzenden und im Falle der Behinderung seinem Stellvertreter ob. 
Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen und vermerkt auf den Schrift- 
stücken den Tag des Einganges, sofern von ihm mit diesen Geschäften nicht ein ver- 
eidigter Beamter des Schiedsgerichts betraut wird. Er verteilt weiter die Dienst. 
geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Urschriften der Verfügungen, Vor- 
ladungen,) Berichte usw. und vollzieht die Reinschriften, soweit nicht etwa durch ander- 
weite Grundsätze, welche die Aufsichtsbehörde (Oberbergamt) über die Verteilung der 
Prozeßsachen auf den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden festzustellen 
befugt ist, eine Abweichung von dieser Regel herbeigeführt ist; in diesem Falle be. 
arbeitet der stellvertretende Vorsitzende die ihm überwiesenen Prozeßsachen selbständig 
und unter eigener Verantwortung. 
Der Vorsitzende trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrollen 
die erforderlichen Anordnungen. Er verpflichtet eidlich die Beamten des Schieds- 
gerichts, soweit sie nicht den Staatsdienereid geleistet haben, und übt über sie die 
unmittelbare Dienstaufsicht aus. Disziplinarstrafen gegen dieselben verhängt, sofern 
Gesezfammlung 1907. (Nr. 10857—10858.) 62 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1907.
	        
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