Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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sie bei dem Schiedsgericht im Hauptamt angestellt sind, der Vorsitzende, im übrigen 
die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde. 
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch Änderung 
in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit auf Grund 
des Allgemeinen Berggesetzes nachträglich wegfallen. Hiervon ist seitens des Vor- 
sitzenden dem Oberbergamte wegen Ernennung eines Beisitzers für den Rest der Wahl- 
periode Anzeige zu erstatten (6 186 b Abs. 6 Satz 2 a. a. O.). Das Gleiche gilt, 
wenn ein Beisitzer während der Wahlperiode durch Tod ausscheidet. 
Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden dem Vor- 
sitzenden Tatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit eines Beisitzers auf Grund des 
Allgemeinen Berggesetzes ausschließen oder sich als grobe Verletzungen seiner Amts- 
pflicht darstellen, so hat der Vorsitzende diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen 
nicht einzuberufen und bei dem Oberbergamte die Enthebung des Beisitzers vom Amte 
zu beantragen (§ 186e Abs. 3 a. a. O.). Er hat ferner) wenn ein Beisitzer ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfindet oder seinen 
Obliegenheiten in anderer Weise sich entzieht, bei dem Oberbergamte den Antrag auf 
Festsetzung einer Geldstrafe zu stellen (6 186e Abs. 2 a. a. O.). 
Zuziehung der Beisitzer. 
8 2. 
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer in der Regel zu den Verhandlungen 
zuzuziehen sind, bestimmt der Vorsitzende im voraus. Die Beisitzer werden in dieser 
Reihenfolge zu den Verhandlungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des 
Ausbleibens eingeladen. Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge sind unter 
Angabe der Gründe aktenkundig zu machen. 
Ein Beisitzer, welcher durch Krankheit oder durch sonstige, nicht zu beseitigende 
Umstände verhindert ist, einer Verhandlung beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung 
der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vorsitzenden 
anzuzeigen. 
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
83. 
Die Bestimmungen in den §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Schiedsgerichts 
entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch in betreff des 
Vorsitzenden das Schiedsgericht, in betreff der Beisitzer der Vorsitzende. 
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in betreff des Vorsitzenden hat 
dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter nach 
älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergibt sich bei der Abstimmung über das Gesuch 
Stimmengleichheit, so gilt dasselbe als abgelehnt. 
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, 
nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache an- 
gefochten werden.
	        
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