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sie bei dem Schiedsgericht im Hauptamt angestellt sind, der Vorsitzende, im übrigen
die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde.
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch Änderung
in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit auf Grund
des Allgemeinen Berggesetzes nachträglich wegfallen. Hiervon ist seitens des Vor-
sitzenden dem Oberbergamte wegen Ernennung eines Beisitzers für den Rest der Wahl-
periode Anzeige zu erstatten (6 186 b Abs. 6 Satz 2 a. a. O.). Das Gleiche gilt,
wenn ein Beisitzer während der Wahlperiode durch Tod ausscheidet.
Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden dem Vor-
sitzenden Tatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit eines Beisitzers auf Grund des
Allgemeinen Berggesetzes ausschließen oder sich als grobe Verletzungen seiner Amts-
pflicht darstellen, so hat der Vorsitzende diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen
nicht einzuberufen und bei dem Oberbergamte die Enthebung des Beisitzers vom Amte
zu beantragen (§ 186e Abs. 3 a. a. O.). Er hat ferner) wenn ein Beisitzer ohne
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfindet oder seinen
Obliegenheiten in anderer Weise sich entzieht, bei dem Oberbergamte den Antrag auf
Festsetzung einer Geldstrafe zu stellen (6 186e Abs. 2 a. a. O.).
Zuziehung der Beisitzer.
8 2.
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer in der Regel zu den Verhandlungen
zuzuziehen sind, bestimmt der Vorsitzende im voraus. Die Beisitzer werden in dieser
Reihenfolge zu den Verhandlungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens eingeladen. Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge sind unter
Angabe der Gründe aktenkundig zu machen.
Ein Beisitzer, welcher durch Krankheit oder durch sonstige, nicht zu beseitigende
Umstände verhindert ist, einer Verhandlung beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung
der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vorsitzenden
anzuzeigen.
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts.
83.
Die Bestimmungen in den §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Schiedsgerichts
entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch in betreff des
Vorsitzenden das Schiedsgericht, in betreff der Beisitzer der Vorsitzende.
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in betreff des Vorsitzenden hat
dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter nach
älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergibt sich bei der Abstimmung über das Gesuch
Stimmengleichheit, so gilt dasselbe als abgelehnt.
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird,
nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache an-
gefochten werden.