Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 305 — 
Zahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des 
gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Schiedsgerichts weit entfernt ist. 
Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. Die Kosten des 
besonderen Vertreters gelten als außergerichtliche Kosten. 
Mündliche Verhandlung. 
8 10. 
Die Entscheidung erfolgt, von den in den §§ 7) 27 und 28 bezeichneten Aus- 
nahmen abgesehen, auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Schiedsgerichte. Der 
Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. 
Die Beteiligten werden von dem Termin, in der Regel mittels eingeschriebenen 
Briefes, mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens 
nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis hierüber muß zu den 
Akten gebracht werden. 
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten für 
angemessen; so hat es demselben zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen 
ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
Das Schiedsgericht ist befugt, den Berufungsklägern, deren Erscheinen bei der 
Verhandlung als erforderlich bezeichnet ist oder angesehen wird, eine Reiseentschädigung 
zuzubilligen. 
Ort der Verhandlung. 
5 11. 
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schiedsgerichts 
statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer Sitzung an 
einen anderen Ort seines Bezirkes zu berufen, wenn dies zur Ersparung an Kosten 
oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erleichterung der Beweis- 
aufnahme zweckmäßig erscheint. Auch kann das Schiedsgericht aus denselben Gründen 
beschließen, daß die mündliche Verhandlung an einem anderen Ort als am Sitze des 
Schiedsgerichs stattfindet. 
Offentlichkeit des Verfahrens. — Sitzungspolizei. 
8 12. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Offentlichkeit 
kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das 
Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für 
angemessen erachtet. Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel 
nach in der durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihen. 
folge erledigt. 
Die Vorschriften der §§ 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Uber die 
Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig das Oberbergamt, in dessen 
Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet. Die Beschwerde ist binnen zwei 
Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung bei dem Oberbergamt einzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.