Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Die vom Schiedsgerichte festgesetzten Geldstrafen fließen zur Kasse desjenigen 
Knappschaftsvereins, dessen Streitsache den Anlaß zu der Straffestsetzung gegeben hat. 
Haftstrafen sind unter Ersuchen desjenigen Amtsgerichts zu vollstrecken in 
dessen Bezirke das Schiedsgericht seinen Sitz oder #der Beteiligte seinen Wohnsitz oder 
in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. 
Gang der mündlichen Verhandlung. 
9 13. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts 
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter; dem- 
nächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 
Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu 
stellen. 
Erledigung der Berufung durch Vergleich. 
§ 14. 
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn dieser sich auf 
den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten erstreckt. 
Verhandlungsniederschrift. 
* 15. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Juziehung eines vereidigten Schrift. 
führers. Von demselben ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Namen des 
Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender und 
als Vertreter der Werksbesitzer oder der Knappschaftsmitglieder sowie die Bezeichnung 
des Berufs des Vorsitzenden und der Beisitzer enthält und den Gang der Verhandlung 
im allgemeinen angibt. 
Außerdem sind durch Aufnahme in die Niederschrift festzustellen: 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Jurücknahme einer Berufung be- 
zwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche; 
2. solche Anträge und Erklärungen der Parteien, welche von den Schrift- 
sätzen abweichen; 
3. die Aussagen der Jeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher 
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
4. die Ergebnisse eines Augenscheins; 
5. Beschlüsse des Schiedsgerichts und die Entscheidungsformel. 
Die Niederschrift ist, soweit in derselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder Ver- 
zichtleistungen festgestellt worden sind, den Beteiligten vorzulesen. Ebenso ist ein in 
die Niederschrift aufgenommenes ärztliches Gutachten dem Sachverständigen zur 
Prüfung auf seine richtige Wiedergabe vorzulegen. In der Niederschrift ist zu be. 
merken, daß die Vorlesung beziehungsweise Vorlegung stattgefunden hat und die 
Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
	        
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