Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Beweisaufnahme. 
ß 16. 
Das Schiedsgericht hat den zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen 
Beweis in vollem Umfange zu erheben, ohne Räcksicht darauf, ob dieser Beweis von 
den Parteien angetreten worden ist oder nicht. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne voraus- 
gehenden Beschluß des Schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen sowie 
das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anzuordnen (§ 10 Abs. 3 und 4). 
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. 
Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis an Ort und Stelle zu erheben 
oder durch ein Mitglied oder gemäß § 1860 des Allgemeinen Berggesetzes durch eine 
öffentliche Behörde erheben zu lassen. Geeignetenfalls steht die Befugnis der Beweis- 
erhebung auch dem Vorsitzenden schon vor Anberaumung des Termins zur mündlichen 
Verhandlung zu. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch 
Handschlag zu verpflichtenden Schriftführers aufzunehmen; die Beteiligten sind zu be- 
nachrichtigen. 
§ 17. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen 
zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen der Zivil- 
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Schiedsgericht befugt, 
gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht rechtzeitig zu den 
Sitzungen einfinden oder ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines 
Grundes oder,) nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt 
ist, verweigern, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. Kommt die 
Verhängung oder Vollstreckung von Jwangsmaßregeln in Frage) so ist um diese das 
Amtsgericht zu. ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständigen ihren 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militär- 
personen, welche dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angeharen, finden die 
Vorschriften des § 380 Abs. 4, § 390 Abs. 4, § 409 Abs. 3 der Jivilprozeß- 
ordnung Anwendung. 
Gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichts findet binnen einer Frist von zwei 
Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das Oberschiedsgericht in Knapp- 
schaftsangelegenheiten statt; die Beschwerde ist schriftlich beim Schiedsgericht einzulegen. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des 
Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder aufzuheben. 
Die gegen Zeugen und Sachpverständige festgesetzten Geldstrafen fließen zur 
Kasse desjenigen Knappschaftsvereins, dessen Streitsache den Anlaß zu der Straffest. 
setzung gegeben hat. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Ge- 
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs= Gesetzbl. 1898 S. 689).
	        
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