Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Entscheidung. 
§ u18. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche unter Berück- 
sichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer 
etwaigen Beweisaufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier Über- 
zeugung. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bilden 
sich bei der Entscheidung über Geldbeträge mehr als zwei Meinungen, von welchen 
keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für den größten Betrag abgegebenen 
Stimmen so lange den Stimmen für den zunächst geringeren Betrag hinzugerechnet, 
bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung; hierbei 
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung statt- 
gefunden hat. 
Gerichtliche Kosten. 
819. 
Die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, welche durch die 
einzelnen Streitfälle erwachsen und nach 8 186h Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes 
von demjenigen Knappschaftsvereine zu zahlen sind, gegen dessen Entscheidung die 
Berufung eingelegt ist, erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wird 
seine Festsetzung angefochten, so ist die Entscheidung des Schiedsgerichts herbeizuführen. 
Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde an das Oberschiedsgericht in Knapp- 
schaftsangelegenheiten statt. Die Beschwerde ist binnen einem Monate nach der Zu- 
stellung des Festsetzungsbescheides schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen, das, 
wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, ihr stattgeben kann. Anderenfalls 
ist die Beschwerde mit einer gutachtlichen Kußerung unter Beifügung der Verhand- 
lungen dem Oberschiedsgericht einzureichen. 
Außergerichtliche Kosten. 
g 20. 
Das Schiedsgericht hat, auch ohne daß es eines Autrags bedarf, zugleich mit 
der Entscheidung über die Hauptsache zu prüfen, ob und in welchem Betrage die 
unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht 
erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Die Festsetzung des Betrags erfolgt nach freiem 
Ermessen. 
Dasselbe gilt unter Berücksichtigung der zweckentsprechend aufgewendeten Zeit 
und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte sowie sonstige Vertreter und Beistände 
der Parteien.
	        
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