Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Er hat ferner, wenn ein Beisitzer ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen 
sich nicht rechtzeitig einfindet oder seinen Obliegenheiten in anderer Weise sich entzieht, 
bei dem genannten Minister den Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe zu stellen 
(5 186m Abs. 2, § 186e Abs. 2 a. a. O.). 
Zuziehung der Beisitzer. 
*2. 
Die Reihenfolge), in welcher die Beisitzer in der Regel zu den Verhandlungen 
zuzuziehen sind, bestimmt der Vorsitzende im voraus. Die Beisitzer werden in dieser 
Reihenfolge zu den Verhandlungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des 
Ausbleibens eingeladen. Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge sind unter 
Angabe der Gründe aktenkundig zu machen. 
Ein Beisitzer, welcher durch Krankheit oder durch sonstige, nicht zu beseitigende 
Umstände verhindert ist, einer Verhandlung beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung 
der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vorsitzenden 
anzuzeigen. 
Besetzung des Oberschiedsgerichts. 
83. 
Für die Besetzung des Oberschiedsgerichts mit Mitgliedern gelten die Vor— 
schriften des § 186 m des Allgemeinen Berggesetzes. 
Die Vorschrift des § 186 m Abs. 2 Nr. 3c a. a. O. findet entsprechende 
Anwendung auf die Entscheidungen des Oberschiedsgerichts in den Fällen der §§ 5, 
17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 30 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren vor 
den Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten vom 29. No- 
vember 1907. 
Die zu den Cntscheidungen des Oberschiedsgerichts zuzuziehenden richterlichen 
Beamten, Versicherungsverständigen und Bergbauverständigen werden bei ihrer ersten 
Dienstleistung in öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden beeidigt. 
Auf die Beeidigung finden die Vorschriften im § 51 des Gerichtsverfassungs. 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Ablehnung der Mitglieder des Oberschiedsgerichts. 
84. 
Die Bestimmungen in den §§ 41 ff. der Jivilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Nichter finden auf die Mitglieder des Oberschieds- 
gerichts entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch in 
betreff des Vorsitzenden das Oberschiedsgericht, in betreff der übrigen Mitglieder der 
Vorsitzende. 
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in betreff des Vorsitzenden hat 
dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter nach 
älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergibt sich bei der Abstimmung über das Gesuch Stimmen- 
gleichheit, so gilt dasselbe als abgelehnt.
	        
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