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II. Vorschriften über das Verfahren.
A. Die KNewvision.
Einlegung der Revision.
l 5.
Die Revision ist zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts bei dem Oberschiedsgerichte
schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn inner-
halb derselben die Revision bei dem Schiedsgericht oder bei einer anderen amtlichen
Stelle oder einem Knappschaftsorgan eingegangen ist; diese haben die Revisionsschrift
unverzüglich an das Oberschiedsgericht abzugeben.
B. Die Beschwerde.
Einlegung der Beschwerde.
86.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen, und zwar:
1. bei dem Oberbergamt in den Fällen der §§ 169 Abs. 3, 1754 Abs. 2)
1772 und 180 a Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes binnen einer Frist von
einem Monate vom Tage der ZJustellung des Beschlusses an den Knapp-
schaftsvorstand ab;
bei dem Schiedsgericht, und zwar in den Fällen:
a) des § 17 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren vor den
Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knappschafts Sngelegenheiten
vom 29. November 1907 binnen einer Frist von zwei Wochen nach
Zustellung des Beschlusses;
b) des § 19 Abs. 2 derselben Verordnung binnen einer Frist von einem
Monate nach Justellung des Festsetzungsbescheides;
c) des § 30 Abs. 2 derselben Verordnung.
Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 dieser Verordnung finden auf die Ein-
legung der Beschwerde entsprechende Anwendung.
1#
C. Gemeinsame Bestimmungen für Revision und Beschwerde.
Einreichung der Schriftsätze und Verhandlungen.
* 7.
In dem Schriftsatze soll der Anspruch bezeichnet und begründet sein; bei
Revisionen sollen insbesondere auch die Gesichtspunkte, aus welchen die Nichtau-
wendung oder die unrichtige Anwendung des bestebenden Rechtes oder ein Verstoß
wider den klaren Inhalt der Akten oder Mängel des Verfahrens sich ergeben sollen