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E 1861 Abs. 4 des Allgemeinen Berggesetzes), bei Beschwerden insbesondere auch die
etwa vorzubringenden neuen Tatsachen und Beweismittel angeführt werden. Bei
Revisionen soll für den Gegner eine Abschrift beigefügt werden. Das Gleiche gilt
bei Beschwerden, soweit ein Gegner vorhanden ist. Ist die Beifügung einer Abschrift
unterblieben, so ist seitens des Oberschiedsgerichts eine Abschrift zu fertigen; ihre
Kosten können von dem das Rechtsmittel Einlegenden eingezogen werden.
Die Vorverhandlungen sind von dem Knappschaftsvereine, sofern das Rechts-
mittel von diesem ausgeht, gleichzeitig mit den Schriftsätzen, im übrigen, sobald sie
entbehrlich sind, auch ohne besondere Aufforderung einzureichen. Die Einreichung
erstreckt sich auf alle bei dem Knappschaftsverein und dessen Organen vorhandenen,
auf den Gegenstand sich beziehenden Schriftstücke, einschließlich derjenigen, welche sich
in Vorakten befinden. Eine entsprechende Verpflichtung liegt dem Oberbergamt und
dem Schiedsgerichte hinsichtlich sämtlicher erwachsenen Vorverhandlungen ob.
Abweisung durch Bescheid.
8 8.
Ist das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Oberschiedsgericht
gesetzlich zur Entscheidung über die dem Rechtsmittel zu Grunde liegenden Beschwerde-
punkte nicht zuständig, so kann der Vorsitzende das Rechtsmittel durch einen mit
Gründen zn versehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift der
Rechtsmittelschrift seitens des Oberschiedsgerichts (§ 7 Abs. 1 Satz 4) kann in diesen
Jällen einstweilen unterbleiben.
Der das Rechtsmittel Einlegende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage
der Zustellung des Bescheides ab bei dem Oberschiedsgericht im Falle der Revision die
Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, im Falle der Beschwerde
die Entscheidung des Oberschiedsgerichts zu beantragen.
Die vorstehende Befugnis ist dem Antragsteller in dem Bescheide zu eröffnen.
Die Ablehnung der im Abs. 2 bezeichneten Anträge kann nur durch Entscheidung
des Oberschiedsgerichts erfolgen.
Beantwortung der Revision und der Beschwerde.
§ 9.
Das Oberschiedsgericht hat die Abschrift der Revisions= oder Beschwerdeschrift
dem Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist, zur Einreichung einer Gegenschrift
binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu einem Monate zu bemessenden
Frist mitzuteilen. In den Fällen des § 8 kann hiervon abgesehen werden. In der
Aufforderung ist zugleich auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der
Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist
kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften
beigefügt werden, die dem Gegner von dem Oberschiedsgerichte zuzustellen sind. Die
Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.