Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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E 1861 Abs. 4 des Allgemeinen Berggesetzes), bei Beschwerden insbesondere auch die 
etwa vorzubringenden neuen Tatsachen und Beweismittel angeführt werden. Bei 
Revisionen soll für den Gegner eine Abschrift beigefügt werden. Das Gleiche gilt 
bei Beschwerden, soweit ein Gegner vorhanden ist. Ist die Beifügung einer Abschrift 
unterblieben, so ist seitens des Oberschiedsgerichts eine Abschrift zu fertigen; ihre 
Kosten können von dem das Rechtsmittel Einlegenden eingezogen werden. 
Die Vorverhandlungen sind von dem Knappschaftsvereine, sofern das Rechts- 
mittel von diesem ausgeht, gleichzeitig mit den Schriftsätzen, im übrigen, sobald sie 
entbehrlich sind, auch ohne besondere Aufforderung einzureichen. Die Einreichung 
erstreckt sich auf alle bei dem Knappschaftsverein und dessen Organen vorhandenen, 
auf den Gegenstand sich beziehenden Schriftstücke, einschließlich derjenigen, welche sich 
in Vorakten befinden. Eine entsprechende Verpflichtung liegt dem Oberbergamt und 
dem Schiedsgerichte hinsichtlich sämtlicher erwachsenen Vorverhandlungen ob. 
Abweisung durch Bescheid. 
8 8. 
Ist das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Oberschiedsgericht 
gesetzlich zur Entscheidung über die dem Rechtsmittel zu Grunde liegenden Beschwerde- 
punkte nicht zuständig, so kann der Vorsitzende das Rechtsmittel durch einen mit 
Gründen zn versehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift der 
Rechtsmittelschrift seitens des Oberschiedsgerichts (§ 7 Abs. 1 Satz 4) kann in diesen 
Jällen einstweilen unterbleiben. 
Der das Rechtsmittel Einlegende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage 
der Zustellung des Bescheides ab bei dem Oberschiedsgericht im Falle der Revision die 
Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, im Falle der Beschwerde 
die Entscheidung des Oberschiedsgerichts zu beantragen. 
Die vorstehende Befugnis ist dem Antragsteller in dem Bescheide zu eröffnen. 
Die Ablehnung der im Abs. 2 bezeichneten Anträge kann nur durch Entscheidung 
des Oberschiedsgerichts erfolgen. 
Beantwortung der Revision und der Beschwerde. 
§ 9. 
Das Oberschiedsgericht hat die Abschrift der Revisions= oder Beschwerdeschrift 
dem Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist, zur Einreichung einer Gegenschrift 
binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu einem Monate zu bemessenden 
Frist mitzuteilen. In den Fällen des § 8 kann hiervon abgesehen werden. In der 
Aufforderung ist zugleich auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der 
Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist 
kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften 
beigefügt werden, die dem Gegner von dem Oberschiedsgerichte zuzustellen sind. Die 
Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
	        
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