Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Unterzeichnung der Schriftsätze. — Vertretung der Parteien. 
810. 
Die Schriftsätze müssen entweder von den Beteiligten selbst oder von ihren 
gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Voll- 
macht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie 
und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auch ohne schriftliche Voll. 
macht zur Vertretung zugelassen werden. 
Das Oberschiedsgericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das münd- 
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche 
Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. 
Die Prozeßfähigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters sind 
von Amts wegen zu prüfen. 
Nichtprozeßfähigen Personen) welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann bis 
zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer Vertreter 
bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Zwecke der Durchführung 
des Verfahrens wahrzunehmen. Eine Befugnis zur Empfangnahme von Sahlungen 
steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des gesetzlichen 
Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Oberschiedsgerichts weit entfernt ist. Die 
nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. Die Kosten des be- 
sonderen Vertreters gelten als außergerichtliche Kosten. 
Art der Verhandlung bei Revisionen und Beschwerden. 
8 11. 
Die Entscheidung auf Revisionen erfolgt, von den in den §§ 8, 26 und 27 
bezeichneten Ausnahmen abgesehen, auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Ober- 
schiedsgerichte. 
Die Entscheidung auf Beschwerden erfolgt auf Grund der Akten. Das Ober- 
shhiedsgericht ist jedoch befugt, die Veteiligten behufs Aufklärung des Sachverhalts 
zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. 
Mündliche Verhandlung. 
812. 
Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden anberaumt. 
Die Beteiligten werden von dem Termin, in der Regel mittels eingeschriebenen 
Briefes, mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens 
nach Lage der Alten werde entschieden werden. Ein Ausweis hierüber muß zu den 
Akten gebracht werden. 
Der Vorsitzende ernennt für die mündliche Verhandlung einen Berichterstatter. 
Auf Anordnung des Vorsitzenden hat der Berichterstatter vor dem Termin einen 
schriftlichen Bericht nebst Gutachten vorzulegen.
	        
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