Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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burch ein Mitglieb ober gemäß 8 1860 des Allgemeinen Berggesetzes durch eine 
öffentliche Behoͤrde erheben zu lassen. Geeignetenfalls steht die Befugnis der Beweis- 
erhebung auch dem Vorsitzenden schon vor Anberaumung des Termins zur Ver- 
handlung über das Rechtsmittel zu. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch 
Handschlag zu verpflichtenden Schriftführers aufzunehmen; die Beteiligten sind zu 
benachrichtigen. 
§ 16. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen 
zu kassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen der Zivil- 
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Oberschiedsgericht 
befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht rechtzeitig zu 
den Sitzungen einfinden oder ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines 
Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt 
ist, verweigern, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. Kommt die 
Verhängung oder Vollstreckung von JZwangsmaßregeln in Frage, so ist um diese das 
Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständigen ihren 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militär- 
personen, welche dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören) finden die 
Vorschriften des § 380 Abs. 4, § 390 Abs. 4, § 409 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung 
Anwendung. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des 
Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder aufzuheben. 
Die gegen Zeugen und Sachverständige festgesetzten Geldstrafen fließen in die 
Staatskasse. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Ge- 
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 689). 
Entscheidung. 
817. 
Das Oberschiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Anspruͤche unter 
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer 
etwaigen Beweisaufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier Über- 
eugung. 
Die Entscheidungen des Oberschiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Bilden sich bei der Entscheidung über Geldbeträge mehr als zwei Meinungen, von 
welchen keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für den größten Betrag 
abgegebenen Stimmen so lange den Stimmen für den zunächst geringeren Betrag hin- 
zugerechnet, bis sich eine Mehrbeit ergibt. 
Die Veratung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung; hierbei 
dürfen nur Mitglieder mitwirken, welche als solche an der Verhandlung über das 
Rechtsmittel teilgenommen haben.
	        
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