Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Gerichtliche Kosten. 
5618. 
Die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, welche durch die ein- 
zelnen Streitfälle erwachsen und nach § 186 m Abs. 2, § 186 h Abs. 3 des Allgemeinen 
Berggesetzes von demjenigen Knappschaftsvereine zu zahlen sind, gegen dessen Ent- 
scheidung das Rechtsmittel eingelegt ist, erfolgt durch den Vorsitzenden des Ober- 
schiedsgerichts. Wird seine Festsetzung angefochten, so ist die Entscheidung des Ober- 
schiedsgerichts herbeizuführen. 
Außergerichtliche Kosten. 
g 19. 
Das Oberschiedsgericht hat, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu pruͤfen, 
ob und in welchem Betrage die unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem 
Verfahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung solcher außer- 
gerichtlicher Kosten angeordnet, so ist deren Höhe in der Entscheidung festzusetzen. 
Dasselbe gilt unter Berücksichtigung der zweckentsprechend aufgewendeten Zeit 
und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte sowie sonstige Vertreter und Beistände der 
Parteien. 
Nähere Ausführungsbestimmungen über die Kosten. 
§ v20. 
Der Minister für Handel und Gewerbe ist befugt, über die Kosten des ober- 
schiedsgerichtlichen Verfahrens nähere Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Abstimmung. 
521. 
Bei der Abstimmung stimmt der ernannte Berichterstatter (§ 12 Abs. 2) zuerst. 
Im übrigen richtet sich bei der Abstimmung der Mitglieder die Reihenfolge nach dem 
Lebensalter dergestalt, daß der jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende stimmt in 
allen Fällen zuletzt. 
Verkündung. 
6 22. 
Sosern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, verkündet der Vorsitzende 
den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher Sitzung. Die Verkündung kann 
auf eine spätere Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche 
statrfinden soll. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 
Der Behörde, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel eingelegt war) ist 
Abschrift der Entscheidung zu erteilen.
	        
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