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Form der Entscheidung.
§ 23.
Die Entscheidungen werden nebst Gründen von dem Berichterstatter (§ 12)
entworfen und in der Urschrift von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem
anderen Mitgliede, das an der Entscheidung teilgenommen hat, unterzeichnet. Im
Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung durch dasjenige
mitwirkende Mitglied, welches als solches dem Dienstalter nach beziehungsweise bei
gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach das älteste ist.
Ausfertigung der Entscheidung.
g 24.
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mitglieder,
welche an der Entscheidung teilgenommen haben, nach Maßgabe des § 14 Abs. 1
namentlich aufzuführen und der Sitzungstag, an welchem die Entscheidung erfolgt ist,
zu bezeichnen.
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung
durch dasjenige mitwirkende Mitglied, welches als solches dem Dienstalter nach be-
ziehungsweise bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach das älteste ist.
Die Ausfertigungen in Revisionssachen werden mit der Uberschrift:
UIm Namen des Königs““
versehen und enthalten neben dem Siegel des Oberschiedsgerichts (§ 25) die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.]“
„Das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten.“
Die Ausfertigungen in Beschwerdesachen enthalten lediglich die Schlußformel:
5, Das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten."““
Siegel.
g 25.
Das Oberschiedsgericht führt ein Siegel, welches durch den Minister für Handel
und Gewerbe bestimmt wird.
Berichtigungsbeschluß.
g 26.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in
der Entscheidung vorkommen, sind jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen.
Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende durch Beschluß. Der Berichtigungs.
beschluß wird auf der Urschrift der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.