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Ergänzungsbeschluß.
8 27.
Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ober
der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist die
Entscheidung auf Antrag nachträglich durch Beschluß zu ergänzen.
Ülber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden, soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt.
Der Ergänzungsbeschluß wird auf der Urschrift der Entscheidung und den Ausferti-
gungen vermerkt.
Beitreibung von Geldstrafen und Kosten.
g 28.
Die Beitreibung der festgesetzten Geldstrafen (6 1 Abs. 5 Schlußsatz § 13
Abs. 2 und § 16 Abs. 1) sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (§ 18
und § 19) erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
D. Entscheidung des Oberschiedsgerichts in den Fällen des § 166 Abf. 4
des Allgemeinen Berggesetzes und des § 5 der Derordnung über das Der-
fabren vor den Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knappschafts-
angelegenbeiten.
5 29.
Auf die Entscheidungen des Oberschiedsgerichts über die im § 166 Abf. 4
des Allgemeinen Berggesetzes und im § 5 der Verordnung über das Verfahren
vor den Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten vom
29. November 1907 bezeichneten Streitigkeiten finden die Vorschriften der 887,
9 bis 28 dieser Verordnung soweit sie sich auf die Beschwerde beziehen, ent-
sprechende Anwendung. Indessen kann das Oberschiedsgericht im Falle des § 5
der vorgenannten Verordnung auch ohne vorgängige Anhörung des etwaigen Gegners
entscheiden.
III. Schlußbestimmungen.
Aufsicht.
g 30.
Das Oberschiedsgericht unterliegt der Beaufsichtigung durch den Minister für
Handel und Gewerbe.
Geschäftssprache.
s31.
In betreff der Geschäftssprache vor dem Oberschiedsgerichte finden die Be-
stimmungen der §§ 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht Sberbschtigt.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10858.