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Beglaubigungen.
§ 32.
Vorladungen und sonstige, nur dem Geschäftsbetriebe dienende formularmäßige
Schreiben können auf Anordnung des Vorsitzenden durch die Unterschrift eines dazu
bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Oberschiedsgerichts (& 25)
beglaubigt werden.
Ausfertigungen. — Reinschriften.
g 33.
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift: „Das
Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten.“
Geschäftsbericht.
§ 34.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Oberschiedsgerichts
dem Minister für Handel und Gewerbe zu dem von diesem zu bestimmenden Zeit-
punkt und nach dem von demselben vorzuschreibenden Muster einen Geschäftsbericht
einzureichen.
IV. Inkrafttreten der Verordnung.
ß 35.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 ist Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Highcliffe, den 30. November 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Einem. Delbrück. Beseler. Breitenbach, v. Arnim. v. Moltke. Holle.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf emzelne Stucke der Preußischen Gesetsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. ) zu richten.