Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Wasserleben nach
Börssum muß längstens binnen zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz der Konzession beider Regierungen
gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über
diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft
nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der zuständigen Eisenbahn-
aufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die
bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder Regierung innerhalb ihres
Staatsgebiets vorbehalten. Die von einer der vertragschließenden Regierungen
geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiete der anderen
Regierung zugelassen werden.
Artikel 5.
Zum Znecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund und
Bodens werden die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regie-
rung, jede für ihr Gebiet, der Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über
den darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über
die Gesellschaft im allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als der-
jenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen.
Auch ist die Herzoglich Braunschweigische Regierung damit einverstanden, daß
die Bestimmung über die Dotierung des Reserve= und des Erneuerungsfonds
sowie die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch
in Beziehung auf den in Braunschweig gelegenen Teil der Bahn seitens der
Königlich Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen
für die Strecke in Braunschweig keine höheren Einheitssätze in Anwendung
kommen sollen als für die Strecke in Preußen.
Artikel 7.
Der Unternehmer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, welche
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Herzoglich Braunschweigischem
Gebiet entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Herzoglich
Braunschweigischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Matz greifen,
den Herzoglich Braunschweigischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, den Ver-
kehr zwischen ihr und dem Unternehmer sowie die Handhabung der ihr über die
innerhalb ihres Gebiets gelegene Strecke zustehenden Hoheits= und Aufsichts-
rechte einer besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissare zu übertragen.
Diese haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in