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allen Fällen zu vertreten, welche nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen
Polizei- und Gerichtsbehörden geeignet sind.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationierten
Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen
Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 9.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Bediensteten finden die für
Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig
geltenden Grundsätze Anwendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverband ihres
Heimatlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an-
gestellt sind, unterworfen.
Artikel 10.
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
leiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 11.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den dazu
ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abände-
rungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler
erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebenbahnen) für die Zeit bis
zum Ablaufe von 8 Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden
Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums
in den Verhältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens
oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine
Inderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-
aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn verliert, tritt das Eisen-
bahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung
in Anwendung.
Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen der Bahn im Gebiet eines
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im