Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Interesse der Landesverkeidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten noch vom 
Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Jede der beiden Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende 
Bahnstrecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der 
Entrichtung einer Eisenbahnabgabe, zu unterziehen. Zu diesem Behufe wird als 
Anlagekapital oder als Reinertrag der aus dem Verhältnisse der Länge der in 
jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende 
Teil des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrags angenommen. Die 
Steuererhebung geschieht alljährlich nachträglich, und zwar zum ersten Male für 
das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich mitteilen. 
Artikel 14. 
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits- 
rechte, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisen- 
bahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, werden Gebühren und Auslagen 
von den vertragschließenden Regierungen nicht erhoben werden. 
Artikel 15. 
Der Preußischen Staatsregierung bleibt) unbeschadet des gesetzlichen Ankaufs- 
rechts für die in Preußen gelegene Strecke, das Recht vorbehalten, jederzeit, jedoch 
nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der Betriebseröffnung der neu zu erbauenden 
Strecke Osterwieck—Hornburg, das ganze Bahnunternehmen Wasserleben—Börssum 
gegen Erstattung der vom Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten not- 
wendigen und nützlichen Anlage= oder Erwerbskosten, und zwar für die Bahn- 
strecken von Osterwieck nach Wasserleben und von Hornburg nach Börssum mit 
einem Zuschlage von 10 Prozent dieser Kosten, eigentümlich zu erwerben. 
Artikel 16. 
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 21. September 1906. 
(L. S.) Martini. (L. S.) von dem Busch. 
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Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreufischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammkungsamt in Verlin W. 9 zu richten.
	        
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