Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

12 Meter Tor= und Sohlen-Breite erhalten. Die Schleusenwände sollen im 
Verhältnisse von 1:1 geböscht und mit tunlichst glatter Oberfläche versehen sein. 
7. Die Wehre erhalten Flutöffnungen und Schiffahrtsöffnungen, Floß- 
schleusen und Fischpässe. 
8. Die festen Wehrrücken der Schiffahrtsöffnungen sind so tief zu legen, 
daß die in der Ubereinkunft vom 6. Februar 1846 vorgesehene Mindesttiefe über 
denselben bei niedergelegtem Wehre vorhanden ist. 
9. Dieser Grundsatz hat im allgemeinen auch für die Oberdrempel der 
Schleusen Anwendung zu finden; letztere können indessen bis zu 10 Zentimeter 
höher gelegt werden. 
10. Die Oberhäupter der Schleusen werden nicht hochwasserfrei angelegt, 
sondern die Schleusenoberkante gelangt nur auf 0/0 Meter über Oberwasser zur 
Ausführung. « 
11. Die allgemeinen Projekte für die Fortsetzung der Kanalisierung bis 
Aschaffenburg sind den Regierungen der vier Mainuferstaaten behufs Einholung 
ihrer Zustimmung vorzulegen. 
12. Eine wesentliche Anderung der in Aussicht genommenen Einrichtungen 
bedarf der Zustimmung sämtlicher Mainuferstaaten. 
  
  
Artikel II. 
1. Die Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung der 
Kanalisierungsanlagen einschließlich der Unterhaltung des Fahrwassers werden für 
die Strecke Offenbach-Hanau von der Königlich Preußischen und für die Strecke 
Hanau-Aschaffenburg von der Königlich Bayerischen Regierung getragen. Jedoch 
erstattet die Königlich Bayerische Regierung der Königlich Preußischen Regierung 
die bei den Schleusen von Mainkur und Kesselstadt durch Herstellung der kleinen 
Kammern entstehenden Mehrkosten im festen Betrage von 307000 Mark. 
2. Die Herstellung der für die Fortsetzung der Mainkanalisierung er- 
forderlichen Anlagen auf fremdem Gebiete, deren Betrieb und Unterhaltung 
wird von den Territorialregierungen den unternehmenden Regierungen unter 
Zusicherung möglichsten Entgegenkommens der Territorialbehörden gestattet. Die 
landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Einzelpläne (einschließlich derjenigen 
für Brücken, Flußkorrektionen, Weg-, Leinpfad= und Dammrverlegungen, 
Veränderung der Landestellen usw.) erfolgt jedoch nach Maßgabe der Gesetze und 
Verordnungen des Territorialstaats. 
3. Auf der preußisch-hessischen Strecke von Hanau bis Kahl wird Betrieb 
und Unterhaltung durch die Königlich Preußische Regierung auf Rechnung der 
Königlich Bayerischen Regierung betätigt. 
Artikel III. 
Insoweit zur Ausführung der Kanalisierung auf fremdem Gebiete die 
Erwerbung von Grundeigentum notwendig ist, wird, wenn die Erwerbung üum
	        
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