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Demgemäß sind als Hoheitszeichen diejenigen des Staates anzuwenden,
auf dessen Gebiet die Hoheitszeichen errichtet werden.
Artikel IXK.
1. Uber die gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre sowie uͤber
den Schiffs= und Floßverkehr auf den neukanalisierten Stromstrecken werden die
erforderlichen Anordnungen von derjenigen Regierung, welche die Unterhaltung
betätigt, im Einverständnisse mit den Regierungen der anderen Mainuferstaaten
getroffen. Bevorzugungen irgend welcher Art bezüglich der Schiffahrt oder der
Flößerei eines der beteiligten Staaten sind dabei ausgeschlossen.
2. Die gewöhnlichen Schleusensperren zu Ausbesserungszwecken sollen
möglichst gleichzeitig und zwar tunlichst im Winter vorgenommen werden. Für
außergewöhnliche Schleusensperren in Notfällen genügt eine gleichzeitige Benach-
richtigung der Uferstaaten.
3. Die Regierungen der Territorialstaaten werden für die auf ihrem
Gebiete gelegenen Stronzeecken die gemäß Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zur
Nachachtung öffentlich verkündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich,
durch Erlaß entsprechender Strafbestimmungen tunlichst sicherstellen.
Artikel X.
Die Konzessionierung von Wassertriebwerken und sonstigen Wasserbenutzungs-
anlagen steht der Regierung des Territorialstaats jeweils auf ihrem Gebiete zu;
dieselbe wird die Erteilung von Konzessionen versagen, wenn die unternehmende
Regierung im Interesse des Schiffahrtsbetriebs und der Flößerei auf der
kanalisierten Stromstrecke gegründete Einwendungen dagegen erhebt.
Artikel XI.
Die Anstellung, Beaufsichtigung und Disziplinarbehandlung der Beamten
für die Kanalisierungsanlagen erfolgt je durch die Behörden der die Unterhaltung
betätigenden Staaten und nach Maßgabe der Vorschriften dieser Staaten; im
übrigen aber sind diese Beamten den Gesetzen und Behörden des Staates unter-
worfen, auf dessen Gebiet sie tätig sind.
Artikel XlII.
1. Die Handhabung der im Artikel IX bezeichneten Anordnungen inner-
halb der auf fremdem Gebiete gelegenen Kanalisierungsanlagen erfolgt je durch
Beamte der die Unterhaltung betätigenden Staaten, welche von den zuständigen
Territorialbehörden für die Ausübung dieser Funktion in Pflicht zu nehmen sind.
2. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt jedoch den
Organen des Territorialstaats ob. Dieselben werden den für die Kanalisierungs-
anlagen bestellten Beamten auf deren Ersuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Cesetsammlung 1907. (Nr. 10734) 6