Artikel XIII.
1. Der Beginn der Bauarbeiten bleibt insolange aufgeschoben, bis die
Frage der Einführung von Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein und dem Main
im Einverständnisse der vertragschließenden Staaten geregelt ist. Die vertrag-
schließenden Staaten gehen davon aus, daß hierdurch ihrer Stellungnahme zur
Frage der Einführung der Schiffahrtsabgaben im Rheingebiet in keiner Weise
vorgegriffen wird.
2. Die Ausführung der Kanalisierungswerke soll auf der Strecke Offen-
bach—Hanau innerhalb 3 Jahren und auf der Strecke Hanau-Aschaffenburg
innerhalb 5 Jahren nach Herbeiführung der im Abs. 1 Satz 1 erwähnten Rege-
lung vollendet sein; doch können diese Termine durch Vereinbarung der beiden
unternehmenden Regierungen beliebig verändert werden.
Artikel XIV.
Die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften bleibt, soweit solche
erforderlich ist, vorbehalten.
Artikel XV.
Die Ratifikationen dieser Ubereinkunft sollen sobald als möglich in Berlin
ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund ist diese Ubereinkunft vierfach ausgefertigt.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 21. April 1906.
Für Preußen: Für Bayern:
Holle. v. Lössl.
Peters. v. Sörgel.
Szyskowict. Brenner.
Roeder.= Breunig.
Bonnenberg. Dr. Graßmann.
v. Baumbach.
v. Bartsch.
Für Baden: Für Hessen:
Straub. Krug von Nidda.
Heintze. Frhr. v. Biegeleben.
Imroth.
Usinger.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat am 26. November 1906 in Berlin stattgefunden.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.