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Fr. 10787.) Verordnung über die Verwaltung und Verwendung des Oberamtsarmenfonds
Haigerloch. Vom 4. Februar 1907.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen über die Verwaltung und Verwendung des Oberamtsarmenfonds
Haigerloch auf Grund des § 27 Abs. 2 der Hohenzollernschen Amts= und Landes-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1900 (Gesetzsamml.
S. 323 ff.)) nach Anhörung der Oberamtsarmenkommission und der Amtsver-
sammlung, was folgt:
1.
Der zum Teil aus einer Stiflung des Fürsten Änton Alops von Hohen-
zollern-Sigmaringen aus dem Jahre 1828 stam nende Oberamtsarmenfonds
Haigerloch, der sich am 1. April 1906 auf 332 89 Mark 3 Pf. belief, erhält
fortan den Namen „Fürst Anton Alops-Stistung“.
2.
Der Zweck der Stiftung bleibt, notleidenden Armen und Kranken der zum
Oberamtsbesirke Haigerloch gehörenden Gemeinden Bietenhausen, Bittelbronn,
Gruol, Haigerloch, Hart, Heiligenzimmern, Höfendorf, Imnau, Stetten, Trill-
fingen, Weildorf und Empfingen ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses Hilfe
zu gewähren.
Hilfsbedürftige Deutsche, die nicht zu den vorgenannten Gemeinden ge-
hören, aber dort erkranken, werden den Stiftungsberechtigten gleichgeachtet, sofern
ihre Unterstützung möglich ist, ohne daß würdige Stiftungsberechtigte darunter
leiden.
83.
Der Zwet der Stiftung (§ 2) ist auf folgenden drei Wegen zu erreichen:
1. Die Zinsen eines mündelsicher anzulegenden Kapitals von 10 000 Mark
sind alljäbrlich durch den Stiftungsvorstand (& 4) an Hisbedürftige
im Sinne des 9 2 zu verteilen, nachdem aus diesen Zinsen vorweg
den Gemeinden
Bietenhausen - Malk 27 *
Bittelbeein .. .. .. . . . . . ... 7 10
E— 41 47
Haigerloch .. .... . . .. .. . . . ..... . . . . ... 46 41
Hant: : 8 52
Heiligenzimimen 11 39
Höfendorf .. ... . . . .. . . . . . . .. .. . . . . ... 7 10
Ima . . . . . .. ... . . .... . . . .. 11 30
Stetten ... 11 39.
Trillfingen . . .. .. .. . .. . . . . . . . . . . ... ... 28 43
Weildoff . . . .. 1!11 39
zusammen jährlich 188 Mark 86 Pf.