Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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(Bezüge aus einem Ablösungskapitale für Mühlfrüchte) zugewiesen worden 
sind und die Hälfte der Kosten der Verwaltung des Gesamtfonds (§ 4) 
gedeckt worden ist. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Beträge 
stiftungsgemäß (§ 2) zu verwenden. 
Nichtverteilte Zinsbeträge werden dem Kapitale zugeschlagen. 
2. Die Zinsen eines weiteren Teiles des Stiftungskapitals in Höhe von 
11 932 Mark 86 Pf. sind alljährlich der Verwaltung der Kranken- 
und Pfründneranstalt in Haigerloch als Beitrag zu den Betriebskosten 
dieser Anstalt zu überweisen, nachdem aus diesen Zinsen die andere 
Hälfte der Kosten der Verwaltung des Gesamtfonds gedeckt worden ist 
(vgl. oben unter Nr. 1). 
Bis zur Eröffnung des Betriebs der Anstalt sind die Zinsen von 
dem Stiftungsvorstand anzusammeln und demnächst mit dem laufenden 
Jahreszinse der Anstaltsverwaltung zu überweisen. 
Kranke der im 9 2 genannten Gemeinden haben in der vor- 
erwähnten Anstalt zu den gleichen Bedingungen wie die Kranken aus 
der Gemeinde Haigerloch Aufnahme zu finden. Ein Vertreter des 
Fürsten von Hohenzollern erhält Sitz und Stimme in der Anstalts- 
verwaltung. 
3. Der Restbetrag der Stiftung in Höhe von 11 356 Mark 17 Pf. ist 
dem Neubaufonds der Kranken= und Pfründneranstalt in Haigerloch als 
unverzinsliches Darlehen zu überweisen, das nur bei Aushebung oder bei 
wesentlicher Anderung der Zweckbestimmung der Anstalt kündbar sein soll. 
84. 
Vorstand der „Fürst Anton Alops-Stiftung“ ist der Amtsausschuß in 
Haigerloch, dem ein Vertreter des Fürsten von Hohenzollern mit vollem Stimm- 
rechte hinzutritt. 
Sämtliche Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Verrichtungen unent- 
geltlich. « 
Die Rechnung führt der Amtsausschußsekretär, der dafür eine vom Vor— 
stande festzusetzende jährliche Vergütung aus den im 9 3 unter Nr. 1 und 2 
bezeichneten Zinsen erhält. Aus diesen Zinsen sind auch die sächlichen Kosten der 
Verwaltung zu bestreiten. 
Die bisherige Oberamtsarmenkommission wird ausgelöst. 
D. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1906 ab in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Februar 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg.
	        
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