Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 8. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einsetzung von Wasserstraßenbeiräten für die staatliche Wasserbauver-
waltung, S. 31. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw. S. u6.
(Nr. 10790.) Verordnung, betreffend die Einsetzung von Waseserstraßenbeiräten für die
staatliche Wasserbauverwaltung. Vom 25. Februar 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des 9 17 des Gesetzes, betreffend die Herstellung und den
Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179), was folgt:
Artikel 1.
Zur beratenden Mitwirkung bei dem Bau und Betriebe der nach dem
Gesetze vom 1. April 1905 (Wasserstraßengesetz) herzustellenden und auszubauenden
Wasserstraßen werden Wasserstraßenbeiräte gebildet.
Artikel 2.
Für die Dauer der Bauausführung werden Wasserstraßenbeiräte errichtet:
a) für den Rhein-Herne-Kanal einschließlich eines Lippe-Seitenkanals von
ODatteln nach Hamm sewie für die auszubauende Lippewasserstraße
von Wesel bis Datteln und von Hamm bis Lippstadt;
Dortmund
b) für den Dortmund-Ems-Kanal von e bis Papenburg;
Tc) für den Ems-Weser-Kanal nebst Zweigkanälen und Anschlußkanal nach
Hannover sowie den Weserstrom bis Hemelingen abwärts einschließlich
der kanalisierten Fulda;
d) für den Großschiffahrtweg Berlin— Stettin unter Einbeziehung der von
dem Wasserstraßengesetze nicht berührten Teile des Oderstroms von
Hohensaathen bis Stettin;
e) für die Wasserstraße zwischen Oder und Weichsel einschließlich der Warthe;
1) für die Oder von Ratibor bis Hohensaathen unter Einbeziehung der
von dem Waseerstraßengesetze nicht berührten Teile der Stromstrece.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10790.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1907.