Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Nach Inbetriebnahme der Kanallinie vom Rhein zur Weser und nach 
Hannover tritt an die Stelle der zu a bis c genannten Wasserstraßenbeiräte ein 
einziger Wasserstraßenbeirat. Die zu d bis f genannten Masserstraßenbeiräte 
sollen nach Beendigung der Bauarbeiten ebenfalls zusammengezogen werden. Die 
näheren Anordnungen bleiben den zuständigen Ministern gemäß Artikel 19 Abs. 2 
dieser Verordnung überlassen. 
Artikel 3. 
Jeder Wasserstraßenbeirat besteht: 
a) aus einem Vorsitzenden und dessen Stelivertreter, welche von dem 
Minister der öffentlichen Arbeiten auf die Dauer von drei Jahren 
ernannt werden; 
b) aus den nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift aus den Kreisen 
des Handels, der Industrie, der Schiffahrt, der Land= und Forstwirt- 
schaft einschließlich der Fischerei sowie aus den von den beteiligten 
öffentlichen Verbänden gewählten Mitgliedern. 
Die Mitglieder werden nach näherer Anordnung der zuständigen 
Minister von den kaufmännischen Körperschaften, den Schiffahrt= und 
anderen Vereinen, den Landwirtschaftskammern sowie von den Ver- 
tretungen der hauptsächlich beteiligten öffentlichen Verbände auf die 
Dauer von drei Jahren gewählt; 
I) aus den von den zuständigen Ministern auf die Dauer von drei Jahren 
berufenen Mitgliedern, deren Anzahl ein Drittel der Zahl der nach b 
gewählten Mitglieder nicht übersteigen darf) hierbei ist die Berusung 
unmittelbarer, besoldeter Staatsbeamten ausgeschlossen. 
Für jedes gewählte und jedes berufene Mitglied ist ein Stellvertreter zu 
bestimmen, der im Behinderungsfalle des Mitglieds eintritt. 
Artikel 4. 
Die freie Hansestadt Bremen ist nach Artikel III des Staatsvertrags zwischen 
Preußen und Bremen über die Beteiligung Bremens an den Kosten eines Rhein- 
Weser-Kanals vom 29. März 1906 (Gesetzsamml. S. 227) befugt, in den 
Wasserstraßenbeirat für den Ems-Weser-Kanal (Artikel 2c) zwei Mitglieder zu 
entsenden. 
Artikel 5. 
Der Wasserstraßenbeirat ist in allen wichtigen Fragen, welche den Bau 
und Betrieb der Wasserstraßen seines Bezirkes betreffen, zu hören. 
Namentlich sind ihm mitzuteilen: 
1. die allgemeine Anordnung der Entwürfe für die nach dem MWasser- 
straßengesetz auszuführenden Arbeiten (ugl. auch §9 11 und 12 da- 
selbst) unter Darlegung der dagegen aus den beteiligten Kreisen er- 
hobenen Bedenken; 
. während der Ausführung der Entwürfe die jährlichen Bauberichte 
unter Mitteilung der wichtigeren, bei dem Baue vorgekommenen Fragen 
und erhobenen Bedenken; 
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