Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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3. die Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtstraßen 
und zur Hebung des Verkehrs auf ihnen; 
4. die- Grundzüge für die Erlaubnis zur Anlage von Häfen und Liege- 
stellen; 
5. die wesentlichen Bestimmungen über die Schiffahrtabgaben, insbesondere 
die Bildung von Tarifklassen; 
6. die Grundzüge der zu erlassenden Schiffahrt-Polizeiverordnungen und 
der sonstigen allgemeinen Vorschriften über Verkehr, Benutzung und 
Betrieb, namentlich einen nach § 18 des Waseerstraßengesetzes auf den 
daselbst aufgeführten Wasserstraßen einzurichtenden einheitlichen Schlepp- 
betrieb; 
7. die Absichten und Anordnungen wegen der sozialen Fürsorge für die 
an den Waseerstraßen beschäftigten Arbeiter und die schiffahrttreibende 
Bevölkerung. 
Artikel 6. 
Der Wasserstraßenbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis, 
mindestens aber einmal im Jahre, berufen. 
Artikel 7. 
Zur beratenden Mitwirkung bei Fragen, deren Bedeutung sich über den 
Geschäftsbereich eines einzelnen Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt, wird ein 
Gesamt-Wasserstraßenbeirat gebildet. 
Der Gesamt-Wasserstraßenbeirat besteht: 
a) aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, welche vom König 
auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden; 
b) aus den von jedem Wasserstraßenbeirate nach näherer Bestimmung der 
zuständigen Minister auf die Dauer von drei Jahren entsandten Mit- 
liedern; 
) aus den von den zuständigen Ministern auf die Dauer von drei 
Jahren berufenen Mitgliedern, deren Anzahl ein Drittel der Zahl der 
nach b gewählten Mitglieder nicht übersteigen darf; hierbei ist die 
Berufung unmittelbarer, besoldeter Staatsbeamten ausgeschlossen. 
Für jedes gewählte und jedes berufene Mitglied ist ein Stellvertreter zu 
bestimmen, der im Behinderungsfalle des Mitglieds eintritt. 
Artikel 8. 
Dem Gesamt-Wasserstraßenbeirate sind die Angelegenheiten der im Artikel 5 
bezeichneten Art mitzuteilen, sofern ihre Bedeutung nach dem Ermessen des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten sich über den Geschäftsbereich eines einzelnen 
Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt. 
Auch hat der Gesamt-Wasserstraßenbeirat in wichtigen, die Wasserstraßen 
berührenden Fragen auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten sein 
Gutachten zu erstatten.
	        
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