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3. die Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtstraßen
und zur Hebung des Verkehrs auf ihnen;
4. die- Grundzüge für die Erlaubnis zur Anlage von Häfen und Liege-
stellen;
5. die wesentlichen Bestimmungen über die Schiffahrtabgaben, insbesondere
die Bildung von Tarifklassen;
6. die Grundzüge der zu erlassenden Schiffahrt-Polizeiverordnungen und
der sonstigen allgemeinen Vorschriften über Verkehr, Benutzung und
Betrieb, namentlich einen nach § 18 des Waseerstraßengesetzes auf den
daselbst aufgeführten Wasserstraßen einzurichtenden einheitlichen Schlepp-
betrieb;
7. die Absichten und Anordnungen wegen der sozialen Fürsorge für die
an den Waseerstraßen beschäftigten Arbeiter und die schiffahrttreibende
Bevölkerung.
Artikel 6.
Der Wasserstraßenbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis,
mindestens aber einmal im Jahre, berufen.
Artikel 7.
Zur beratenden Mitwirkung bei Fragen, deren Bedeutung sich über den
Geschäftsbereich eines einzelnen Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt, wird ein
Gesamt-Wasserstraßenbeirat gebildet.
Der Gesamt-Wasserstraßenbeirat besteht:
a) aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, welche vom König
auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden;
b) aus den von jedem Wasserstraßenbeirate nach näherer Bestimmung der
zuständigen Minister auf die Dauer von drei Jahren entsandten Mit-
liedern;
) aus den von den zuständigen Ministern auf die Dauer von drei
Jahren berufenen Mitgliedern, deren Anzahl ein Drittel der Zahl der
nach b gewählten Mitglieder nicht übersteigen darf; hierbei ist die
Berufung unmittelbarer, besoldeter Staatsbeamten ausgeschlossen.
Für jedes gewählte und jedes berufene Mitglied ist ein Stellvertreter zu
bestimmen, der im Behinderungsfalle des Mitglieds eintritt.
Artikel 8.
Dem Gesamt-Wasserstraßenbeirate sind die Angelegenheiten der im Artikel 5
bezeichneten Art mitzuteilen, sofern ihre Bedeutung nach dem Ermessen des
Ministers der öffentlichen Arbeiten sich über den Geschäftsbereich eines einzelnen
Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt.
Auch hat der Gesamt-Wasserstraßenbeirat in wichtigen, die Wasserstraßen
berührenden Fragen auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten sein
Gutachten zu erstatten.