Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist die für die Sitzungen der
Wasserstraßenbeiräte festgestellte Tagesordnung rechtzeitig vorher mitzuteilen.
Artikel 16.
Den Wasserstraßenbeiräten und dem Gesamt-Wasserstraßenbeirate sind die
von der Staatsregierung in dringenden Fällen ohne ihre vorherige Anhörung in
Angelegenheiten der in den Artikeln 5 und 8 bezeichneten Art getroffenen An-
ordnungen spätestens bei dem nächsten Zusammentritte mitzuteilen.
Artikel 17.
Die Mitglieder des Gesamt-Wasserstraßenbeirats und die zugezogenen Sach-
verständigen (Artikel 12) erhalten für die Reise nach und von dem Orte der
Sitzung sowie für die Dauer der Sitzung Tagegelder von je 15 Mark und
Ersatz der für die Hin= und Rückreise verauslagten Fuhrkosten.
Die Mitglieder der Wasserstraßenbeiräte erhalten die Fuhrkosten ersetzt,
welche sie für die Hin= und Rückreise nach und von dem Orte der Sitzung ver-
auslagt haben. «
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Mitglieder
und Sachverständige, welche Tagegelder und Reisekosten schon anderweit aus der
Kasse des Reichs, eines Staates, eines öffentlichen Verbandes oder einer öffent-
lichen Körperschaft beziehen.
Artikel 18.
Jeder in der Person eines Mitglieds der Wasserstraßenbeiräte oder des
Gesamt-Wasserstraßenbeirats eintretende Umstand, durch den das Mitglied zur
Bekleidung öffentlicher Amter dauernd oder auf Zeit unfähig wird, ebenso wie
die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Mitglieds hat das Er-
löschen der Mitgliedschaft zur Folge.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn das Mitglied aus der Körperschaft
oder dem Verein ausscheidet, welche ihn als Vertreter in den Wasserstraßenbeirat
gewählt haben.
Scheidet aus den vorerwähnten Anlässen oder durch Tod oder durch Ver-
zicht ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt ist, aus, so ist für
den Rest der Zeit, falls dieser noch mindestens ein Jahr beträgt, ein neues
Mitglied zu wählen.
Die für die Mitglieder getroffenen Bestimmungen finden auf deren Stell-
vertreter gleichmäßig Anwendung.
Artikel 19.
Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung auf andere als die im Artikel 2 genannten Wasserstraßen auszudehnen.
nderungen in der Abgrenzung und Zusammensetzung bestehender Wasser—
straßenbeiräte erfolgen durch die zuständigen Minister; vor der Anordnung ist
der Gesamt-Wasserstraßenbeirat zu hören.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10790.) 10