Gebäude-, Gewerbe= und Betriebssteuern); für einen weiteren zehnjährigen Zeit-
raum zahlen dieselben 100 Prozent der Real= und Personalsteuern, sofern der
von den Einwohnern des bisherigen Stadtbezirkes Hanau erhobene Steuersatz
diese Sätze übersteigt, andernfalls zahlen sie dieselben (niedrigeren) Sätze wie die
Einwohner des bisherigen Bezirkes Hanau.
Diejenigen Personen, welche nach dem 1. April 1906 in den bisherigen
Gemeindebezirk Kesselstadt zugezogen sind oder zuziehen werden, bezahlen die im
ersten Abs. festgesetzten Steuersätze nur dann, wenn sie solche Gebäude oder
Wohnungen innehaben, welche am Tage der Eingemeindung zum Gebrauche fertig-
gestellt waren, und nur so lange, als diese Gebäude und Wohnungen an Straßen
liegen, die nicht mit Be= und Entwässerungsanlagen versehen sind, andernfalls
die in Hanau zur Erhebung gelangenden Steuersätze.
10.
Bezüglich der Hundesteuerordnung vom 29. März 1899 und des Nachtrags
vom 20. April 1906 wird bestimmt, daß für die zur Zeit der Eingemeindung
im Gemeindebezirke Kesselstadt Ansässigen die Steuer für die nächsten 10 Jahre
vom Tage der Vereinigung ab 10 Mark, für die folgenden 10 Jahre 15 Mark
und nach Ablauf dieser 20 Jahre dieselben Sätßze betragen soll, wie solche für
die Stadt Hanau gelten.
I1.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Gemeindevermögen von Kessel-
stadt geht mit dem Zeitpunkte der Vereinigung auf die Stadt Hanau über,
welche auch als Rechtsnachfolgerin in alle Rechtsverbindlichkeiten der Gemeinde
Kesselstadt, insbesondere in die bestehenden Miet= und Pachtverträge, eintritt.
12.
Bezüglich der Teilnahme an den gemeinnützigen Einrichtungen und An-
stalten der Stadt Hanau wird vom Tage des Vollzugs der Eingemeindung ab
zwischen den Bewohnern der vereinigten Gemeinden kein Unterschied gemacht, so-
fern nicht besondere Bestimmungen von Stiftungen eine Ausnahme vorschreiben.
/ 13.
Die Schulen der bisherigen Gemeinde Kesselstadt werden mit dem Zeit-
punkte der Vereinigung städtische Schulen.
Die Bewohner Kesselstadts gelten in bezug auf das in den Hanauer
städtischen Schulen erhobene Schulgeld nicht mehr als Auswärtige.
Die Lehrer und Lehrerinnen der bisberigen Gemeinde Kesselstadt treten mit
dem Zeitpunkte der Vereinigung in den Dienst der Stadt Hanau und werden
fortan den in Hanau geltenden Besoldungsgrundsätzen mit der Maßgabe unter-
worfen, daß, wenn und insoweit ein Lehrer oder eine Lehrerin der bisherigen