Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Gebäude-, Gewerbe= und Betriebssteuern); für einen weiteren zehnjährigen Zeit- 
raum zahlen dieselben 100 Prozent der Real= und Personalsteuern, sofern der 
von den Einwohnern des bisherigen Stadtbezirkes Hanau erhobene Steuersatz 
diese Sätze übersteigt, andernfalls zahlen sie dieselben (niedrigeren) Sätze wie die 
Einwohner des bisherigen Bezirkes Hanau. 
Diejenigen Personen, welche nach dem 1. April 1906 in den bisherigen 
Gemeindebezirk Kesselstadt zugezogen sind oder zuziehen werden, bezahlen die im 
ersten Abs. festgesetzten Steuersätze nur dann, wenn sie solche Gebäude oder 
Wohnungen innehaben, welche am Tage der Eingemeindung zum Gebrauche fertig- 
gestellt waren, und nur so lange, als diese Gebäude und Wohnungen an Straßen 
liegen, die nicht mit Be= und Entwässerungsanlagen versehen sind, andernfalls 
die in Hanau zur Erhebung gelangenden Steuersätze. 
10. 
Bezüglich der Hundesteuerordnung vom 29. März 1899 und des Nachtrags 
vom 20. April 1906 wird bestimmt, daß für die zur Zeit der Eingemeindung 
im Gemeindebezirke Kesselstadt Ansässigen die Steuer für die nächsten 10 Jahre 
vom Tage der Vereinigung ab 10 Mark, für die folgenden 10 Jahre 15 Mark 
und nach Ablauf dieser 20 Jahre dieselben Sätßze betragen soll, wie solche für 
die Stadt Hanau gelten. 
I1. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Gemeindevermögen von Kessel- 
stadt geht mit dem Zeitpunkte der Vereinigung auf die Stadt Hanau über, 
welche auch als Rechtsnachfolgerin in alle Rechtsverbindlichkeiten der Gemeinde 
Kesselstadt, insbesondere in die bestehenden Miet= und Pachtverträge, eintritt. 
12. 
Bezüglich der Teilnahme an den gemeinnützigen Einrichtungen und An- 
stalten der Stadt Hanau wird vom Tage des Vollzugs der Eingemeindung ab 
zwischen den Bewohnern der vereinigten Gemeinden kein Unterschied gemacht, so- 
fern nicht besondere Bestimmungen von Stiftungen eine Ausnahme vorschreiben. 
/ 13. 
Die Schulen der bisherigen Gemeinde Kesselstadt werden mit dem Zeit- 
punkte der Vereinigung städtische Schulen. 
Die Bewohner Kesselstadts gelten in bezug auf das in den Hanauer 
städtischen Schulen erhobene Schulgeld nicht mehr als Auswärtige. 
Die Lehrer und Lehrerinnen der bisberigen Gemeinde Kesselstadt treten mit 
dem Zeitpunkte der Vereinigung in den Dienst der Stadt Hanau und werden 
fortan den in Hanau geltenden Besoldungsgrundsätzen mit der Maßgabe unter- 
worfen, daß, wenn und insoweit ein Lehrer oder eine Lehrerin der bisherigen
	        
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