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18.
Die Stadt Hanau verpflichtet sich, nach den für die Armenunterstützung
bestehenden Vorschriften auch diejenigen Personen zu unterstützen, welche bei
Einrechnung des Aufenthalts, den sie vor der Eingemeindung in der Gemeinde
Kesselstadt haben, in der erweiterten Stadtgemeinde den Unterstützungswohnsitz
10 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juli 1870 in
der Fassung vom 12. März 1894) erworben haben würden.
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Die Stadt Hanau verpflichtet sich, die in Kesselstadt zur Zeit bestehenden
freiwilligen Feuerwehren als solche bis auf weiteres zu erhalten und in der
unbeschränkten Benutung ihres Spritzenhauses sowie ihrer Geräte zu belassen,
auch ihnen wie bisher einen geeigneten Ubungsplatz zur Verfügung zu stellen.
Die Wehren treten unter das Hanauer Oberkommando.
d 20.
Alsbald nach der Eingemeindung sind in dem bisherigen Gemeindebezirke
Kesselstadt 2 elektrische Feuermelder, wie sie in Hanau verwendet werden, je einer
in der Kolonie und in der Ortslage Kesselstadt, aufzustellen.
Ebenso ist möglichst bald die Vermehrung der Straßenlaternen im bisherigen
Gemeindebezirke Kesselstadt um 30 Stück herbeizuführen.
S 21.
Von dem Tage der Vereinigung an übernehmen die Gemeindebehörden
der Stadt Hanau in Kesselstadt die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
sowie der den Gemeindebehörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die
Gemeindebehörden Hanaus treten in alle Rechte und Pflichten ein, welche durch
Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder durch besondere Rechtstitel
der Gemeinde Kesselstadt oder den Gemeindebehörden zu Kesselstadt zustehen oder
obliegen.
* 22.
Die Zahl der Stadtverordneten in Hanau wird vom Zeitpunkte der
Vereinigung ab von 36 auf 39 erhöht. Abänderungen dieser Zahl durch
statutarische Anordnungen sind zulässig.
Die hiernach der gegenwärtigen Zahl der Stadtverordneten hinzutretenden
3 Mitglieder der Versammlung sind während der Dauer dreier Wahlperioden,
deren erste als am 1. Januar 1906 ihren Anfang nehmend angesehen wird,
von den Wählern der bisherigen Gemeinde Kesselstadt aus den stimmfähigen
Bürgern derselben auf Grund einer gesondert aufgestellten Wahlliste dieses
Bezirkes zu wählen, und zwar derart, daß auf jede der drei Wahlabteilungen
ein neues Mitglied der Stadtverordnetenversammlung entfällt. Den drei Stadt-