Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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18. 
Die Stadt Hanau verpflichtet sich, nach den für die Armenunterstützung 
bestehenden Vorschriften auch diejenigen Personen zu unterstützen, welche bei 
Einrechnung des Aufenthalts, den sie vor der Eingemeindung in der Gemeinde 
Kesselstadt haben, in der erweiterten Stadtgemeinde den Unterstützungswohnsitz 
10 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juli 1870 in 
der Fassung vom 12. März 1894) erworben haben würden. 
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Die Stadt Hanau verpflichtet sich, die in Kesselstadt zur Zeit bestehenden 
freiwilligen Feuerwehren als solche bis auf weiteres zu erhalten und in der 
unbeschränkten Benutung ihres Spritzenhauses sowie ihrer Geräte zu belassen, 
auch ihnen wie bisher einen geeigneten Ubungsplatz zur Verfügung zu stellen. 
Die Wehren treten unter das Hanauer Oberkommando. 
d 20. 
Alsbald nach der Eingemeindung sind in dem bisherigen Gemeindebezirke 
Kesselstadt 2 elektrische Feuermelder, wie sie in Hanau verwendet werden, je einer 
in der Kolonie und in der Ortslage Kesselstadt, aufzustellen. 
Ebenso ist möglichst bald die Vermehrung der Straßenlaternen im bisherigen 
Gemeindebezirke Kesselstadt um 30 Stück herbeizuführen. 
S 21. 
Von dem Tage der Vereinigung an übernehmen die Gemeindebehörden 
der Stadt Hanau in Kesselstadt die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
sowie der den Gemeindebehörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die 
Gemeindebehörden Hanaus treten in alle Rechte und Pflichten ein, welche durch 
Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder durch besondere Rechtstitel 
der Gemeinde Kesselstadt oder den Gemeindebehörden zu Kesselstadt zustehen oder 
obliegen. 
* 22. 
Die Zahl der Stadtverordneten in Hanau wird vom Zeitpunkte der 
Vereinigung ab von 36 auf 39 erhöht. Abänderungen dieser Zahl durch 
statutarische Anordnungen sind zulässig. 
Die hiernach der gegenwärtigen Zahl der Stadtverordneten hinzutretenden 
3 Mitglieder der Versammlung sind während der Dauer dreier Wahlperioden, 
deren erste als am 1. Januar 1906 ihren Anfang nehmend angesehen wird, 
von den Wählern der bisherigen Gemeinde Kesselstadt aus den stimmfähigen 
Bürgern derselben auf Grund einer gesondert aufgestellten Wahlliste dieses 
Bezirkes zu wählen, und zwar derart, daß auf jede der drei Wahlabteilungen 
ein neues Mitglied der Stadtverordnetenversammlung entfällt. Den drei Stadt-
	        
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