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verordneten von Kesselstadt wird eine entsprechende Beteiligung an den städtischen
Kommissionen eingeräumt werden.
Der Magistrat hat nach Inkrafttreten dieses Vertrags die erforderlichen
Anordnungen wegen der Wahl der drei Stadtverordneten und nach Ablauf der
drei Wahlperioden die etwa erforderlichen Ubergangsanordnungen zu treffen.
#23.
Binnen eines Monats nach dem Tage der Vereinigung wird die Stadt-
verordnetenversammlung der vergrößerten Stadtgemeinde einen Einwohner des
bisherigen Gemeindebezirkes Kesselstadt als unbesoldeten Stadtrat wählen.
Für die Dauer von drei Wahlperioden, deren erste als mit dem
1. Januar 1906 ihren Anfang nehmend betrachtet wird, muß ein unbesoldetes
Mitglied des Magistrats aus den Einwohnern des Gemeindebezirkes Kesselstadt
gewählt werden. Sollte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags kein Sitz
im Magistrate frei sein, so ist die Zahl der unbesoldeten Magistratsmitglieder
um eines zu erhöhen.
21.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten die Gemeindebeamten von
Kesselstadt in den Dienst der Stadt Hanau über und werden folgenden Gehalts-
klassen der „Gehaltsordnung für die endgültig angestellten Beamten der Stadt
Hanau“ zugewiesen:
1. der Gemeinderechner und der Gemeindesekretär der Klasse V (Anfangs-
gehalt 1 500 Mark, steigend alle 3 Jahre um 150 Mark bis
2 400 Mark). Der Anfangsgehalt ist vom Tage der Vereinigung
beider Gemeinden zu bezahlen. Pensionsfähige Dienstjahre werden
beiden Beamten nicht angerechnet;
. der Ortsdiener und der Feldschütz der Klasse VII (Anfangsgehalt
1200 Mark, steigend alle 3 Jahre um 100 Mark bis 1 500 Marfkf.
Der Anfangsgehalt ist vom Tage der Vereinigung an zu bezahlen.
Jedem Beamten ist eine 10 jährige pensionsfähige Dienstzeit anz zurcchnen ,
3. die Schuldienerin. Deren Gehalt wird nach denselben Grundsätzen
festgesetzt wie dasjenige der Hanauer Schuldienerinnen, darf aber nicht
weniger als bisher betragen.
Der seitherige Gemeindearbeiter Stark und der Nachtwächter Ohler sind
als städtische Arbeiter zu beschäftigen. Das übrige Nachtwachtpersonal wird nicht
übernommen.
25.
Bezüglich des Bürgermeisters Geibel wird die Festsetzung des Gehalts, Rube-
gehalts und der Hinterbliebenenversorgung besonderer Vereinbarung wischen
diesem und der Stadt Hanau vorbehalten. Diese Vereinbarung ist spätestens
mit dem Abschlusse dieses Vertrags zu treffen.