26.
Die Stadt Hanau verpflichtet sich, solange ein Schweinehirt für das
Hüten der in der bisherigen Gemarkung Kesselstadt gehaltenen Schweine notwendig
sein sollte, demselben die von der Gemeinde Kesselstadt bisher gewährten Bezüuge,
bestehend in der Benutzung einer Wohnung eines Feld= und eines Wiesengrund-
stücks, zu gewähren.
827.
Die Gemeinde Kesselstadt erteilt die Zusicherung, daß sie sich von Voll—
ziehung dieses Vertrags ab aller Maßnahmen enthalten wird, welche geeignet
sind, den Finanzen der Stadt Hanau Nachteile zu bringen oder die Verhältnisse,
auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen
sind, wesentlich zu verändern.
2 8.
Der Zeitpunkt für die Ausführung der Vereinigung beider Gemeinden wird
auf den 1. April 1907 festgesetzt.
Hanau, den 22. November 1906.
(Siegel.) Dr. Gebeschus, Oberbürgermeister,
Bode, I. Beigeordneter.
lEeiegel) Geibel, Bürgermeister,
Jean Emmerich, Schöffe.
Erstere beiden handelnd namens der Stadt Hanau — Beschlüsse der Körperschaften vom 6./15. November 1906 —,
letztere beiden namens der Gemeinde Kesselstadt — Gemeindebeschluß vom 31. Oktober 1906.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestellungen auf einzelne Stucke der Prcußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.