Preußische Gesetzsammlung
Nr. 11.—
Inhallt: Gesey, betreffend die Auflösung des Depositalfonds der Hauptverwaltung der Staateschulden,
S. 47. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Teil der Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, Höhr Grenzhausen, Montabaur, Rennerod, Runkel
und Usingen, S. 48.
(Nr. 10794.) Gesetz, betreffend die Auflösung des Depositalfonds der Hauptverwaltung der
Staatsschulden. Vom 28. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
wöst Der Depositalfonds der Hauptverwaltung der Staatsschulden wird auf-
gelöst.
Die Bestände desselben sind, soweit sie noch zur Einlösung von Schuld-
verschreibungen erforderlich sind, welche zum 1. April 1877 oder zu späteren
Terminen zur Rückzahlung gekündigt sind, den zur Deckung von Restausgaben
bestimmten Kassenbeständen zuzuführen, im übrigen zur außerordentlichen Tilgung
von Staatsschulden zu verwenden.
82.
Sofern auf Grund des § 5 der Allerhöchsten Kabinettsordre vom 2. No-
vember 1822 (Gesetzsamml. S. 229), des § 6b des Gesetzes vom 24. Februar 1850
(Gesetzsamml. S. 57) und der §9§. 5 und 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1868
(Gesetzsamml. S. 169) noch Schuldforderungen an den Staat von seiten der
Hauptverwaltung der Staatsschulden anerkannt und festgestellt werden, sind die zur
Tilgung derselben zu leistenden Ausgaben auf die im Staatshaushalts-Etat zur
Tilgung von Staatsschulden ausgesetzten Fonds, nötigenfalls nach Maßgabe des
V des Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetzsamml. S. 57) auf die bereitesten
Staatseinkünfte, anzuweisen.
/ 3.
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen älterer Gesetze und Ver-
ordnungen werden aufgehoben.
Gesetsammlung 1907. (Nr. 10794—10795.) 13
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1907.