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Das Gesetz tritt am 1. April 1907 in Kraft.
Der Finanzminister wird mit seiner Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. v. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Beseler.
(Nr. 10795.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, Höhr- Grenzhausen,
Montabaur, Rennerod, Runkel und Usingen. Vom 13. März 1907.
A#½# Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. De-
zember 1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Dillenburg gehörige Gemeinde
Niederroßbach, Dillkreis,
für das im Bezirke des Amtsgerichts Höhr-Grenzhausen) welchem die An-
legung und spätere Führung des Grundbuchs übertragen ist, und im
Bezirke des Amtsgerichts Montabaur belegene Bergwerk Felix III,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde Seck,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Runkel gehörige Gemeinde
Gaudernbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde Anspach
am 1. Mai 1907 beginnen soll.
Berlin, den 13. März 1907.
Der Justizminister.
Beseler.
Redigiert im Bureau des Staatsminisieriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestellungen auf eintelne Stucke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Käönigl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu ruchten.