Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

– 57 –4 
Meußische Gesetzsammlung 
Nr. 15. — 
—k--—— 
  
  
  
(Nr. 10801.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 
1907. Vom 13. Mai 1907. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
& 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshausbaltsetat für das 
Etatsjahr 1907 wird 
in Einnahme 
auf 3 187 109 250 Mark und 
in Ausgabe 
auf 3187 109 250 Mark, 
nämlich 
auf 2902981 840 Mark an fortdauernden und 
auf 284 127 410 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
sestgesetzt. 
2. 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs- 
emmahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1907 wird 
in Einnahme 
auf 6 200 Mark und 
in Ausgabe 
auf 594 680 Mark 
festgestellt. 
83. 
Im Etatsjahr 1907 können nach Anordnung des Finanzministers zur 
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz- 
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem 
1. Januar 1909 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10801.) 17 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1907.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.