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Meußische Gesetzsammlung
Nr. 15. —
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(Nr. 10801.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1907. Vom 13. Mai 1907.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
& 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshausbaltsetat für das
Etatsjahr 1907 wird
in Einnahme
auf 3 187 109 250 Mark und
in Ausgabe
auf 3187 109 250 Mark,
nämlich
auf 2902981 840 Mark an fortdauernden und
auf 284 127 410 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
sestgesetzt.
2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
emmahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1907 wird
in Einnahme
auf 6 200 Mark und
in Ausgabe
auf 594 680 Mark
festgestellt.
83.
Im Etatsjahr 1907 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1909 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10801.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1907.