Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

Preußische Gestzs ammlung 
Nr. 13. 
  
(Nr. 10882.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshauszhaltsetat 
für das Etatsjahr 1908. Vom 13. April 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag tritt dem Staatshaus- 
haltsetat für das Etatsjahr 1908 hinzu. 
82. 
Die in dem Nachtrage vorgesehenen einmaligen Zulagen an die Lehrpersonen 
werden für Rechnung der Schulverbände unmittelbar aus der Staatskasse gezahlt. 
Der Lehrer (Lehrerin) ist verpflichtet, den erhaltenen Betrag an den 
Schulverband, in welchem er bei Empfang der Lulage angestellt war, zurück- 
zuzahlen, sobald die mit Rückwirkung für den 1. April 1908 in Aussicht ge- 
nommene Abänderung des Lehrerbesoldungsgesetzes in Kraft getreten sein wird. 
Die Gesamtsumme der Zulagen, welche aus der Staatskasse an die Lehr- 
personen eines Schulverbandes gezahlt worden sind, sind auf den diesem zu- 
stehenden gesetzlichen Staatsbeitrag anzurechnen. 
3. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist in Ansehung des & 2 der Finanz- 
minister und der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten, im übrigen der 
Finanzminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, Korfu, den 13. April 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Flrhr. v. Rheinbaben. 
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. 
Holle. Sydow. 
  
Cesetzsammlung 1908. (Nr. 10882.) 18 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1908.
	        
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