Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

Dertrag. 
— 
Zwischen der Stadtgemeinde Essen, vertreten durch den Oberbürgermeister, einer- 
seits, und der Gemeinde Huttrop, vertreten durch den Bürgermeister zu Stoppen- 
berg und den Gemeindevorsteher zu Huttrop, anderseits, wird über die Ver- 
einigung der Gemeinde Huttrop mit der Stadt Essen nachstehender Vertrag 
geschlossen: 
§ 1. 
Die Stadt Essen und die Gemeinde Huttrop treten zu einer einzigen unter 
einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Essen zusammen. Es werden mithin 
alle Einwohner der erweiterten Stadtgemeinde, soweit nachstehend nicht etwas 
Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, die mit der 
Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie hinsichtlich der Benutzung der beider- 
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. Der Bezirk der früheren Ge- 
meinde Huttrop erhält die Bezeichnung „Essen-Huttrop“. 
6#2. 
Das gesamte Vermögen beider Gemeinden wird bei der Vereinigung in 
Aktiven und Passiven zu einem Ganzen verschmolzen. Die erweiterte Stadt- 
gemeinde tritt somit in alle privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten der 
Einzelgemeinden Essen und Huttrop als deren Rechtsnachfolgerin ein. Insbesondere 
tritt die Gesamtgemeinde für den Bezirk der früheren Gemeinde Huttrop in die 
Verträge: 
1. mit dem Gelsenkirchener Wasserwerke, betreffend Benutzung der Gemeinde- 
wege zur Rohrverlegung, vom 18. April 1899; 
2. mit dem Steeler Gas= und Wasserwerke, betreffend Gaslieferung, vom 
17. September 1896; 
3. mit dem Steeler Gas= und Wasserwerke, betreffend Wasserlieferung, 
vom 30. August 1897; 
4. mit dem Konsortium Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt 
und Hermann Bachstein Berlin, betreffend elektrische Straßenbahn, 
vom 29. September 1894. 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Verwaltung der Stadt 
Essen die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten der bisherigen Einzelgemeinden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.