Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

oder der Gemeinde Essen eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die 
Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenen 
Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armenverbänden gegenüber 
keinen Gebrauch zu machen. 
12. 
Der Oberbürgermeister der Stadt Essen wird Bürgermeister, die Beigeord- 
neten der Stadt Essen werden Beigeordnete der Gesamtgemeinde mit ihren bis- 
herigen Bezügen und Anstellungsbedingungen. 
Die sämtlichen übrigen Gemeindebeamten sowohl der Stadt Essen wie der 
Gemeinde Huttrop beziehungsweise die in dem mit der Bürgermeisterei Stoppen- 
berg abzuschließenden Vertrage besonders aufzuführenden Beamten der letzteren 
Bürgermeisterei treten auf Grund ihrer bisherigen Besoldungsverhältnisse und 
sonstigen Anstellungsbedingungen in den Dienst der Gesamtgemeinde. 
Diese Beamten der Gemeinde Huttrop beziehungsweise die in dem mit der Bürger- 
meisterei Stoppenberg abzuschließenden Vertrage besonders aufzuführenden Beamten 
dieser letzteren Bürgermeisterei sollen durch besonderen Beschluß der Stadtverord- 
netenversammlung der Gesamtgemeinde in die Besoldungsordnung eingereiht 
werden, welche zur Zeit der Eingemeindung für die Angestellten der Stadt Essen 
ültig ist. 
* 5 Allen Beamten und Angestellten ist bei ihrer Versetzung in den Ruhestand 
die ruhegehaltsberechtigte Dienstzeit, auf welche sie bisher Anspruch hatten, in 
vollem Umfang anzurechnen. 
Die Lehrer und Lehrerinnen der Huttroper Volksschulen treten in die 
Einkommensverhältnisse der Lehrpersonen der Stadt Essen ein, unter Anrechnung 
der in Huttrop der Einkommensberechnung zu Grunde gelegten Dienstjahre. 
Sofern die Beamten und Lehrpersonen zur Zeit der Vereinigung ein höheres 
Einkommen beziehen sollten, als ihnen nach den Gehaltsordnungen der Stadt 
Essen zustehen würde, bleibt ihnen ihr früheres Einkommen belassen. Der zur 
Zeit im Wege des Vertrags als Gemeinde-, Armen= und Schularzt für die 
Gemeinde Huttrop angenommene Arzt wird bis auf weiteres unter sinngemäßer 
Anwendung der für die Stadtärzte der Stadt Essen geltenden Annahme= und 
Besoldungsbedingungen für die entsprechenden Funktionen in dem Gemeindeteil 
Essen-Huttrop von der erweiterten Stadtgemeinde übernommen. 
  
13. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme des § 8 Abs. 2 können 
nur abgeändert werden, wenn die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung 
dieses beschließt. Solange die frühere Gemeinde Huttrop ein besonderer Wahl- 
bezirk bleibt, muß außerdem noch der Vertreter dieses Bezirkes dieser Anderung 
zustimmen; auch darf solange aus der Anderung weder eine steuerliche Mehr- 
belastung für die durch § 8 Begünstigten erwachsen, noch hinsichtlich der Ver-
	        
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