Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

I. 
Dertrag. 
ZJischen der Stadt Herne, vertreten durch den Magistrat, dieser handelnd 
auf Grund der Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung 
vom 13. und 16. Januar und 14. Februar 1908, einerseits, und der Land- 
gemeinde Baukau, vertreten durch den Amtmann Dr. la Roche und Gemeinde- 
vorsteher Sassenhoff zu Baukau, letztere handelnd auf Grund der Beschlüsse 
der Gemeindevertretung Baukau vom 17. Januar und 14. Februar 1908, 
anderseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen und urkundlich voll- 
zogen worden: 
1. 
Vom I1. April 1908 ab treten die Stadt Herne und die Landgemeinde 
Baukau zu einer einzigen, unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde 
Herne zusammen. Es werden mithin alle Einwohner des erweiterten Stadt- 
bezirkes, soweit nachstehend nicht etwa Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich 
aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, 
sowie rücksichtlich der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
82. 
Das sämtliche Vermögen der Stadt Herne sowie der Landgemeinde 
Baukau wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu 
einem Ganzen verschmolzen. Die vereinigte Stadgemeinde tritt somit in alle 
privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten der Einzelgemeinden Herne und 
Baukau als deren Rechtsnachfolgerin ein. 
83. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Herne die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Baukau sowie die dem 
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadt- 
verwaltung von Herne tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung von 
Baukau zustehen oder obliegen. 
84. 
Die in Herne bestehende Einrichtung des Gemeindewesens sowie die da— 
selbst geltenden Steuerordnungen, Ortsstatute, Reglements, Polizeiverordnungen
	        
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