Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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unter  Bedingungen  zu  übernehmen,  die  eine  Verschlechterung  ihrer  bisherigen
Anstellungs-  und  Besoldungsverhältnisse  ausschließen  und  auch  ihrer  bisherigen
Stellung  und  beruflichen  Verwendung  angemessen  sind.

Die  in  der  Stadt  Herne  bestehenden  Gehaltsregulative  finden  auf  diese
Beamten  Anwendung,  wenn  sie  auf  Befragen  ihr  Einverständnis  erklärt  haben,
andernfalls  bleiben  ihre  bisherigen  Ordnungen  auch  ferner  für  sie  maßgebend.
Sollten  die  Beamten  die  Herner  Gehaltsordnung  anerkennen,  aber  jetzt  schon  ein
höheres  Gehalt  beziehen,  so  bleibt  ihnen  letzteres  belassen.

Bezüglich  ihrer  Pensionierung  und  Witwen-  und  Waisennersorgung  treten
die  Herner  Statuten,  soweit  sie  günstigeres  enthalten,  in  Wirksamkeit  und  soweit
die  Zugehörigkeit  zu  der  Westfälischen  Witwen=  und  Waisenversorgungzkasse  eine
andere  Regelung  nicht  notwendig  macht.

88.

In  den  ersten  auf  die  Vereinigung  folgenden  5  Jahren  darf  für  den  Bezirk
  der  jetzigen  Landgemeinde  Baukau  eine  Wertzuwachssteuer  und  in  den  ersten
10  Jahren  der  Schlachtzwang  für  das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  nicht  eingeführt
  werden.  Ebenso  sind  in  dem  Zeitraume  von  10  Jahren  von  den  Eingesessenen
  der  Gemeinde  Baukau  für  Lieferung  elektrischer  Energie  zu  Kraft=  und
Beleuchtungszwecken  keine  höheren  Preise  zu  erheben,  als  sie  in  dem  Vertrage,
der  zwischen  der  Gemeinde  Baukau  und  der  Gesellschaft  Westfalen  abgeschlofftn
ist,  vorgesehen  sind.

#.

In  den  ersten  5  Jahren  nach  der  Vereinigung  ist  ein  Teil  der  Kirchensteuern
  auf  den  Kommunaletat  zu  übernehmen.

§  10.

Die  beiden  Friedhöfe  der  Landgemeinde  Baukau  bleiben  bestehen.  Die
bisherigen  alten  Preise  zur  Erlangung  von  Privatgruften  bleiben  für  die  Eingesessenen
  des  Bezirkes  der  Landgemeinde  Baukau  bestehen,  solange  noch  auf  den
jetzt  vorhandenen  Friedhöfen  Plätze  abzugeben  sind.

/11.

Auch  nach  der  Vereinigung  soll  im  Bezirke  der  jetzigen  Landgemeinde
Baukau  ein  Standesamt,  ein  Meldeamt,  eine  Abfertigungsstelle  für  Invalidenund
  Altersversicherung  und  eine  Polizeistation  bestehen  bleiben.  Außerdem  sind
ausreichende  Steuerhebetermine  sowohl  bei  Fälligkeit  der  Steuern  wie  auch  nach
erfolgter  Mahnung  im  Bezirke  der  Landgemeinde  abzuhalten.

10  Jahre  nach  der  Vereinigung  können  die  Standesämter  in  Herne  und
Baukau  vereinigt  werden.