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unter Bedingungen zu übernehmen, die eine Verschlechterung ihrer bisherigen
Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse ausschließen und auch ihrer bisherigen
Stellung und beruflichen Verwendung angemessen sind.
Die in der Stadt Herne bestehenden Gehaltsregulative finden auf diese
Beamten Anwendung, wenn sie auf Befragen ihr Einverständnis erklärt haben,
andernfalls bleiben ihre bisherigen Ordnungen auch ferner für sie maßgebend.
Sollten die Beamten die Herner Gehaltsordnung anerkennen, aber jetzt schon ein
höheres Gehalt beziehen, so bleibt ihnen letzteres belassen.
Bezüglich ihrer Pensionierung und Witwen- und Waisennersorgung treten
die Herner Statuten, soweit sie günstigeres enthalten, in Wirksamkeit und soweit
die Zugehörigkeit zu der Westfälischen Witwen= und Waisenversorgungzkasse eine
andere Regelung nicht notwendig macht.
88.
In den ersten auf die Vereinigung folgenden 5 Jahren darf für den Bezirk
der jetzigen Landgemeinde Baukau eine Wertzuwachssteuer und in den ersten
10 Jahren der Schlachtzwang für das nicht gewerbsmäßige Schlachten nicht eingeführt
werden. Ebenso sind in dem Zeitraume von 10 Jahren von den Eingesessenen
der Gemeinde Baukau für Lieferung elektrischer Energie zu Kraft= und
Beleuchtungszwecken keine höheren Preise zu erheben, als sie in dem Vertrage,
der zwischen der Gemeinde Baukau und der Gesellschaft Westfalen abgeschlofftn
ist, vorgesehen sind.
#.
In den ersten 5 Jahren nach der Vereinigung ist ein Teil der Kirchensteuern
auf den Kommunaletat zu übernehmen.
§ 10.
Die beiden Friedhöfe der Landgemeinde Baukau bleiben bestehen. Die
bisherigen alten Preise zur Erlangung von Privatgruften bleiben für die Eingesessenen
des Bezirkes der Landgemeinde Baukau bestehen, solange noch auf den
jetzt vorhandenen Friedhöfen Plätze abzugeben sind.
/11.
Auch nach der Vereinigung soll im Bezirke der jetzigen Landgemeinde
Baukau ein Standesamt, ein Meldeamt, eine Abfertigungsstelle für Invalidenund
Altersversicherung und eine Polizeistation bestehen bleiben. Außerdem sind
ausreichende Steuerhebetermine sowohl bei Fälligkeit der Steuern wie auch nach
erfolgter Mahnung im Bezirke der Landgemeinde abzuhalten.
10 Jahre nach der Vereinigung können die Standesämter in Herne und
Baukau vereinigt werden.