Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

I.
Dertrag.

ZJischen  der  Stadt  Herne,  vertreten  durch  den  Magistrat,  dieser  handelnd
auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung
vom  13.  und  16.  Januar  und  14.  Februar  1908,  einerseits,  und  der  Landgemeinde
  Baukau,  vertreten  durch  den  Amtmann  Dr.  la  Roche  und  Gemeindevorsteher
  Sassenhoff  zu  Baukau,  letztere  handelnd  auf  Grund  der  Beschlüsse
der  Gemeindevertretung  Baukau  vom  17.  Januar  und  14.  Februar  1908,
anderseits,  ist  heute  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  und  urkundlich  vollzogen
  worden:
1.

Vom  I1.  April  1908  ab  treten  die  Stadt  Herne  und  die  Landgemeinde
Baukau  zu  einer  einzigen,  unter  einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde
Herne  zusammen.  Es  werden  mithin  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes,
  soweit  nachstehend  nicht  etwa  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich
aller  Rechte  und  Pflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,
sowie  rücksichtlich  der  beiderseitigen  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

82.

Das  sämtliche  Vermögen  der  Stadt  Herne  sowie  der  Landgemeinde
Baukau  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu
einem  Ganzen  verschmolzen.  Die  vereinigte  Stadgemeinde  tritt  somit  in  alle
privatrechtlichen  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der  Einzelgemeinden  Herne  und
Baukau  als  deren  Rechtsnachfolgerin  ein.

83.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  von
Herne  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  von  Baukau  sowie  die  dem
Gemeindevorstande  daselbst  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.  Die  Stadtverwaltung
  von  Herne  tritt  in  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche
nach  Gesetz  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  der  Gemeindeverwaltung  von
Baukau  zustehen  oder  obliegen.

84.
Die  in  Herne  bestehende  Einrichtung  des  Gemeindewesens  sowie  die  da—
selbst  geltenden  Steuerordnungen,  Ortsstatute,  Reglements,  Polizeiverordnungen