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Der Beschluß ist dem Quelleneigentümer, dem Antragsteller, den Vor-
ständen der beteiligten Gemeinde= und Gutsbezirke und der Ortspolizeibehörde
zuzustellen.
Gegen den Beschluß steht den im Abs. 4 genannten Personen und Be-
hörden die Beschwerde zu. Sie hat insoweit aufschiebende Wirkung, als eine
Beschränkung oder die Aupfhebung der getroffenen Anordnung verlangt wird.
Im übrigen gelten die Vorschriften des § 9.
& 13.
Die Bestimmung, daß gewisse Arbeiten der Genehmigung nicht bedürfen
4 Abs. 2 Satz 1), kann auf Antrag oder von Amts wegen nachträglich ge-
troffen oder erweitert, die Bestimmung, daß gewisse Arbeiten vorher anzuzeigen
sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2), kann in gleicher Weise nachträglich beschränkt oder
aufgehoben werden. «
Die Vorschriften des § 12 finden entsprechende Anwendung.
14.
Die Bestimmung, daß gewisse Arbeiten der Genehmigung nicht bedürfen
(& 4 Abs. 2 Satz 1, 9 13 Abs. 1), kann auf Antrag des Quelleneigentümers
oder von Amts wegen nachträglich beschränkt oder aufgehoben, die Bestimmung,
daß gewisse Arbeiten vorher anzuzeigen sind G§ 4 Abs. 2 Satz 2), kann in gleicher
Weise nachträglich getroffen oder erweitert werden.
Die Vorschriften des §& 6 Abs. 2, 3, der 9§9) 7 bis 9 und des §9 12 Abs. 2
finden entsprechende Anwendung. In dem Verfahren von Amts wegen tritt an
die Stelle des Antrags der gemeinsame Beschluß des Oberbergamts und des
Regierungspräsidenten über die Einleitung des Verfahrens.
Erforderlichenfalls können durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts
und des Regierungspräsidenten Bestimmungen der im Abs. 1 bezeichneten Art vor-
läufig getroffen werden. Gegen diese Bestimmungen findet keine Beschwerde statt.
18.
Die baren Auslagen des Verfahrens treffen in den Fällen der §§ 3 bis 11
den Quelleneigentümer.
In den Fällen der 99) 12 bis 14 gilt das Gleiche, wenn eine Anordnung
der dort bezeichneten Art ergeht. Wird ein Antrag zurückgewiesen, so hat der
Antragsteller die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen.
Die durch eine erfolglose Beschwerde verursachten baren Auslagen fallen
dem Beschwerdeführer zur Last.
16.
Die nach §# 4, 8 bis 14 ergehenden Beschlüsse, durch welche das Grund-
eigentum beschränkt oder von einer Beschränkung befreit wird, sind nach Maß-
gabe der von den zuständigen Ministern getroffenen Ausführungsbestimmungen
öffentlich bekannt zu machen.