Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Mehrere 
Rentenrechte haben gleichen Rang. 
Im übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zu Gunsten 
des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten. 
22. 
Der Quelleneigentümer ist jederzeit berechtigt, die Rente schon während 
des im & 20 angegebenen Zeitraums durch Kapitalzahlung abzulösen. Welche 
Summen in den verschiedenen Jahren zu der Ablösung erforderlich sind, ergibt 
die beigefügte Tabelle. 
Der Grundstückseigentümer kann die Ablösung der Rente verlangen, wenn 
die Wertminderung mindestens ein Drittel des bisherigen Wertes des Grundstücks 
oder nicht mehr als 300 Mark beträgt. 
# 23. 
Soweit der Grundstückseigentümer infolge der Unzulässigkeit oder der Er- 
schwerung der Arbeit Aufwendungen macht, die nach den Umständen als zweck- 
mäßig anzusehen sind, kann er in den Grenzen der ihm nach § 19 zustehenden 
Entschädigung Ersatz in Kapital verlangen. Er muß sich jedoch die bisherigen 
Kapitalabträge oder, wenn die Wertminderung größer ist als der zu ersetzende 
Betrag, einen verhältnismäßigen Teil anrechnen lassen. 
Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Er ist ausgeschlossen, wenn 
er nicht binnen zehn Jahren nach dem für den Beginn der Rentenzahlung maß- 
gebenden Zeitpunkte gerichtlich geltend gemacht wird. 
Durch die Ersatzleistung wird die Rente oder, wenn die Wertminderung 
größer ist als der geleistete Betrag, ein verhältnismäßiger Teil abgelöst. 
24. 
Der Grundstückseigentümer verliert den Anspruch auf die Rente, wenn er 
ihn nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Zustellung des im 9 20 
Abs. 2 bezeichneten Beschlusses bei dem Landrat und, wenn das Grundstück in 
einer Stadt belegen ist, bei dem Gemeindevorstand anmeldet. Auf diese Rechts- 
folge ist in dem Beschlusse hinzuweisen. 
Ist die Anmeldung rechtzeitig erfolgt, so hat der Landrat oder der Ge- 
meindevorstand und, wenn dieser aus mehreren Personen besteht, ein Mitglied 
auf eine Einigung der Beteiligten hinzuwirken und die erfolgte Einigung zu be- 
urkunden. Auf die Beurkundung finden die Vorschriften des Artikels 12 & 4 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 
(Gesetzsamml. S. 177) Anwendung. 
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist dies den Beteiligten mitzuteilen. 
Der Anspruch auf die Rente erlischt, wenn er nicht binnen zwei Jahren nach 
der Zustellung der Mitteilung gerichtlich geltend gemacht wird. In der Mitteilung 
ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. 
  
  
  
  
 
	        
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