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Gebiet auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den
mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung
einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die
einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar:
bei Nr. 1 (Arys-Lych voo 184 000 Marb
* 2 (Angerburg—Gumbinnen) vo- 746 000
..3 Gastrzemb—Loslauh ooor 370000
.4 (IKontopp. Kolzig-Glogau mit Abzweigung
nach Fraustadt) ooon 647000
— 5 Garth-Prerow) von ......... .. . ... 254000
— -6 (Suhl -Schleusingen) von .. ....... .. . 268000
-. 7 (Niederaula - Alsfeld mit Abzweigung nach
Schlitz spreußische Teilstrecke) ven 157000
. 8 (Kirchhain i. Hessen-Gemünden a. d. Wohra)
ve. enn. 870 000
" 9 (Korbach- Brilon [Waldl) vo .. . 262 000
. 10 (ienburg a. d. Weser] Lemke-Diephol))
vgennn. 732000
. 11 (Marienberg-Langenbach —Erbach [Wester-
waldll on . . ... 165 000
212 Geimbach [Nahe] -Baumholder) von . .. 398000
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 1 (Arys-— Och
2 (Angerburg—Gumbinnen) und zu 3 (astrzemb—Loslau) ist der
unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berücksichtigt.
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4)
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un-
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits dann
als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder
den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der
Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder aber nah Maß-
gabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen
Arbeiten nach Abschluß der ausfühllichen Vorarbeiten als auf den einzelnen
Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Inter-
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
C. Ferner muß für die unter Nr. 5 und 13 benannten Eisenbahnen von
den Beteiligten — und zwar zu Nr. 13 vom Reiche — ein unverzinslicher, nicht
rückzahlbarer Barzuschuß übernommen werden, der sich beläuft:
a) bei Nr. 5 (Barth—Prerow) all. 260 000 Mark,