Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

— 122 — 
Gebiet auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den 
mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung 
einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die 
einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar: 
  
bei Nr. 1 (Arys-Lych voo 184 000 Marb 
* 2 (Angerburg—Gumbinnen) vo- 746 000 
..3 Gastrzemb—Loslauh ooor 370000 
.4 (IKontopp. Kolzig-Glogau mit Abzweigung 
nach Fraustadt) ooon 647000 
— 5 Garth-Prerow) von ......... .. . ... 254000 
— -6 (Suhl -Schleusingen) von .. ....... .. . 268000 
-. 7 (Niederaula - Alsfeld mit Abzweigung nach 
Schlitz spreußische Teilstrecke) ven 157000 
. 8 (Kirchhain i. Hessen-Gemünden a. d. Wohra) 
ve. enn. 870 000 
" 9 (Korbach- Brilon [Waldl) vo .. . 262 000 
. 10 (ienburg a. d. Weser] Lemke-Diephol)) 
vgennn. 732000 
. 11 (Marienberg-Langenbach —Erbach [Wester- 
waldll on . . ... 165 000 
212 Geimbach [Nahe] -Baumholder) von . .. 398000 
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 1 (Arys-— Och 
2 (Angerburg—Gumbinnen) und zu 3 (astrzemb—Loslau) ist der 
unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4) 
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un- 
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits dann 
als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder 
den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der 
Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder aber nah Maß- 
gabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen 
Arbeiten nach Abschluß der ausfühllichen Vorarbeiten als auf den einzelnen 
Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Inter- 
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten. 
C. Ferner muß für die unter Nr. 5 und 13 benannten Eisenbahnen von 
den Beteiligten — und zwar zu Nr. 13 vom Reiche — ein unverzinslicher, nicht 
rückzahlbarer Barzuschuß übernommen werden, der sich beläuft: 
a) bei Nr. 5 (Barth—Prerow) all. 260 000 Mark,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.