Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Abertrag . . .. 11763 500 Mark 227 426 000 Mark 
  
e) mit ............ .. ... 3 420 000 
4a1120 .. .. . . .. 156 000 
e) . vorläufig 3 571.000 
zusammen 18 910 500 
zu verwenden. 
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im 9 1 
Nr. I, II und III von vorläuign 208 515 500 Mark 
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter IV bis VII vorgesehenen Bau- 
ausführungen und Beschaffungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von 
225 424 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan- 
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen 
anzugeben. ie Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung 
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von 
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die 
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. " 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig 
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits- 
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere 
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden 
Schatzanweisungen aufhört. - 
Wird bon den Beteiligten von der ihnen im §# 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im 
& 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs- 
weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten 
Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pausch- 
summen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungs- 
mitteln hinzutreten. 
  
  
84. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins— 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (5 3), be- 
stimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,
	        
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