Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

der Fischereibezirk & 11) sowie der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte (6 16 
Abs. 1), ein jeder aufs Ganze, entstehendenfalls unter Vorbehalt des Nöchaffs 
auf den Beschädiger. 
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Ermangelung 
gütlicher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses. Gegen den Beschluß 
ist binnen zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung im Vervwaltungs- 
streitverfahren zulässig. 
  
  
  
  
  
8 20. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse des Kreisausschusses 
ergehen auf Antrag eines Beteiligten oder des Landrats. 
21. 
In Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses in den Fällen der 
§ 12 und 16 der Magistrat, m den übrigen Fällen der Bezirksausschuß, an 
die Stelle des Landrats in den Fällen der §9§ 3, 16 und 20 dir Ortspolizeibehörde. 
* 22. 
Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so kommen die Be- 
stimmungen des §& 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) zur Anwendung, auch wenn die Kreise 
verschiedenen Provinzen angehören. 
C. Schlußbestimmungen. 
* 23. 
Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben: 
1. die Fischereien in geschlossenen Gewässern & 4 des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874 (Gesetzsamml. S. 197)) 
2. die mittels ständiger Borrichtungen ausgeübten Fischereien (§§ 5, 20 
und 28 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874), sofern dieselben vor 
Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bestanden haben; 
3. die Fischereien von Genossenschaften ## 9 und 10 des Fischereigesetzes 
vom 30. Mai 1874); 
4. die Fischereien, welche Bestandteile eines Familienfideikommisses sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.