der Fischereibezirk & 11) sowie der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte (6 16
Abs. 1), ein jeder aufs Ganze, entstehendenfalls unter Vorbehalt des Nöchaffs
auf den Beschädiger.
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Ermangelung
gütlicher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses. Gegen den Beschluß
ist binnen zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung im Vervwaltungs-
streitverfahren zulässig.
8 20.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse des Kreisausschusses
ergehen auf Antrag eines Beteiligten oder des Landrats.
21.
In Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses in den Fällen der
§ 12 und 16 der Magistrat, m den übrigen Fällen der Bezirksausschuß, an
die Stelle des Landrats in den Fällen der §9§ 3, 16 und 20 dir Ortspolizeibehörde.
* 22.
Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so kommen die Be-
stimmungen des §& 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) zur Anwendung, auch wenn die Kreise
verschiedenen Provinzen angehören.
C. Schlußbestimmungen.
* 23.
Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben:
1. die Fischereien in geschlossenen Gewässern & 4 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874 (Gesetzsamml. S. 197))
2. die mittels ständiger Borrichtungen ausgeübten Fischereien (§§ 5, 20
und 28 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874), sofern dieselben vor
Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bestanden haben;
3. die Fischereien von Genossenschaften ## 9 und 10 des Fischereigesetzes
vom 30. Mai 1874);
4. die Fischereien, welche Bestandteile eines Familienfideikommisses sind.