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Frist sind die Einwendungen durch einen Beauftragten des Regierungs-
präsidenten mit den Beteiligten und der Bauverwaltung, nötigenfalls
unter Zuziehung von Sachverständigen, zu erörtern. Nach Abschluß
der Erörterung erfolgt die Feststellung der dem Staate obliegenden
Verpflichtungen durch den Bezirksausschuß.
Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe der
Entschädigung handelt, binnen neunzig Tagen der Rechtsweg, im
übrigen binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der
öffentlichen Arbeiten zu. Die Frist für die Beschreitung des Rechtswegs
läuft, sofern Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten ein-
gelegt ist, von der Zustellung der Entscheidung auf diese Beschwerde.
Sofern mit der Bauausführung eine besondere Behäörde betraut
ist, steht auch dieser die Beschwerde zuf ihr ist der Beschluß zuzustellen.
6.
Wegen solcher nachteiliger Folgen, welche erst nach der Erörterung vor
dem Beauftragten des Regierungspräsidenten erkennbar werden, steht dem Ent-
schädigungsberechtigten ein Anspruch auf Errichtung von Anlagen oder Schaden-
ersatz 6 4) bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Ausführung des Teiles
der Anlage zu, durch welchen er benachteiligt wird. Die Feststellung der Ver-
pflichtung des Staates erfolgt sinngemäß nach den im 9 5 gegebenen Vorschriften.
87.
Fehlt einem Grundstücke der Anschluß an den Masurischen Kanal und
erscheint die Herstellung des Anschlusses aus Gründen des öffentlichen Wohles,
insbesondere im Interesse der Förderung des Kanalverkehrs, geboten, so bedarf
es für die Ausführung des Anschlusses zur Enteignung einer Königlichen Ver-
ordnung nicht, vorausgesetzt, daß nicht der Eigentümer zur Abtretung des mit
Gebäuden besetzten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden
eingefriedigten Hofräume gegen seinen Willen angehalten werden soll. Die Zu-
lässigkeit der Enteignung wird von dem Bezirksausschuß ausgesprochen.
88.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 erwähnten
Kosten im Wege der Anleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuldver-
schreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan-
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.