Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

— 151 — 
86. 
Erstreckt sich die Polizeiverwaltung einer Königlichen Behörde in gleich- 
mäßiger Zuständigkeit auf eine Mehrheit von Gemeinden, so wird das den 
Gemeinden zur Last fallende Drittel der Gesamtkosten dieser Verwaltung auf sie 
durch den Bezirksausschuß für jedes Rechnungsjahr unterverteilt und zwar zur 
einen Hälfte nach der Zahl der Zivilbevölkerung, wie sie durch die letzte amtliche 
Volkszählung ermittelt ist, zur anderen Hälfte nach dem Jahressteuersoll, das 
in den einem Landkreise angehörigen Gemeinden der Kreisbesteuerung, in Stadt- 
kreisen der Provinzialbesteuerung des laufenden Rechnungsjahrs zu Grunde liegt. 
Auf Antrag der beteiligten Gemeinden oder des Regierungspräsidenten 
kann der Bezirksausschuß einen anderen Verteilungsmaßstab als den im Abs. 1 
bezeichneten festsetzen. Gegen den Beschluß findet binnen einer Ausschlußfrist 
von zwei Wochen Beschwerde an den Minister des Innern und den Finanz- 
minister statt. Der andere Verteilungsmaßstab tritt erst von dem auf seine 
rechtskräftige Festsetzung folgenden Rechnungsjahr ab in Wirksamkeit. 
Gegen den Beschluß über die Unterverteilung steht jeder Gemeinde binnen 
einer Ausschlußfrist von vier Wochen Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim 
Bezirksausschusse zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 
87. 
Die Gemeinden haben die vorläufig festgesetzten Kostenanteile (§ 5) in 
vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen. 
Nach Schluß des Rechnungsjahrs werden die Kostenanteile durch den Re- 
Jierungspräsidenten, für den-Landespolizeibezirk Berlin durch den Polizeipräsidenten, 
auf Grund des Jahresabschlusses endgültig festgesetzt. 
Wird die endgültige Festsetzung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen 
angefochten, so beschließt der Bezirksausschuß, für den Landespolizeibezirk Berlin 
der Bezirksausschuß Berlin. Gegen den Beschluß findet binnen einer Ausschluß- 
frist von zwei Wochen Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. 
88. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 
1. auf diejenigen Gemeinden der Provinz Hannover, in denen die Orts- 
polizeiverwaltung durch die Landräte geführt wird; 
2. auf diejenigen Gemeinden der Provinz Posen, welche hinsichtlich der 
örtlichen Polizeiverwaltung den Distriktskommissaren unterstehen; 
3. auf diejenigen Gemeinden in der Umgebung von Potsdam, in denen 
*Jz.23 Zweige der Ortspolizeiverwaltung Staatsbeamten übertragen 
ind.
	        
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