Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Die Entscheidungen in den aus Schaumburg-Lippe erwachsenden Sachen 
ergehen unter der Formel: 
Gemäß dem zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige 
von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg- 
Lippe geschlossenen Staatsvertrage vom 24./25. Februar 1908. 
Artikel 3. 
Dem Oberlandesgerichte kann für das Gebiet des Fürstentums Schaumburg- 
Lippe neben der auf dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze beruhenden Zu- 
ständigkeit eine erweiterte Zuständigkeit nach Maßgabe der 9§ 3 und 4 des Ein- 
führungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz übertragen werden. Die 
Ubertragung erfolgt nach vorausgegangener Verständigung unter den beiderseitigen 
Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des Fürstentums Schaumburg- 
Lippe. 
Artikel 4. 
Unbeschadet der der Fürstlichen Staatsregierung als Landesjustizverwaltung 
zustehenden Aufsichtsbefugnis wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in den 
an das letztere gelangenden Sachen das Aufsichtsrecht über das Fürstliche Land- 
gericht und in höherer Instanz über die Fürstlichen Amtsgerichte und dem Ober- 
taatsanwalt die Aufsicht über die Fürstlich Schaumburg-Lippische Staatsanwalt- 
schaft übertragen. Hinsichtlich des Oberstaatsanwalts steht das Recht der Aufsicht 
und Leitung in schaumburg-lippischen Sachen der Fürstlich Schaumburg-Lippischen 
Staatsregierung zu. Das Recht der Aufsicht über das Oberlandesgericht wird 
ausschließlich von Preußen geübt. 
Artikel 5. 
Das Oberlandesgericht sowie der Oberstaatsanwalt haben auf Verlangen 
der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung Gutachten über Angelegenheiten 
der Gesetzgebung und der Justizverwaltung abzugeben. 
  
  
  
  
Artikel 6. 
Die Gebühren, Auslagen und Stempel in den an das Oberlandesgericht 
erwachsenden Sachen werden, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung 
findet, nach schaumburg-lippischen Landesgesetzen berechnet und für Rechnung 
der preußischen Staatskasse eingezogen; die Erträge aus den nach dem schaum- 
burg-lippischen Stempelsteuergesetze verwendeten Stempeln verbleiben jedoch dem 
Fürstentume Schaumburg-Lippe. 
Zum Zwecke der Einziehung haben die Fürstlich Schaumburg-Lippischen 
Landesbehörden den Königlich Preußischen Vehörden dieselbe Rechtshilfe zu ge- 
währen wie den Behörden des eigenen Staates.
	        
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