Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Die  Entscheidungen  in  den  aus  Schaumburg-Lippe  erwachsenden  Sachen
ergehen  unter  der  Formel:
Gemäß  dem  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige
von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe
  geschlossenen  Staatsvertrage  vom  24./25.  Februar  1908.

Artikel  3.

Dem  Oberlandesgerichte  kann  für  das  Gebiet  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe
  neben  der  auf  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  beruhenden  Zuständigkeit
  eine  erweiterte  Zuständigkeit  nach  Maßgabe  der  9§  3  und  4  des  Einführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz  übertragen  werden.  Die
Ubertragung  erfolgt  nach  vorausgegangener  Verständigung  unter  den  beiderseitigen
Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe.


Artikel  4.

Unbeschadet  der  der  Fürstlichen  Staatsregierung  als  Landesjustizverwaltung
zustehenden  Aufsichtsbefugnis  wird  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  in  den
an  das  letztere  gelangenden  Sachen  das  Aufsichtsrecht  über  das  Fürstliche  Landgericht
  und  in  höherer  Instanz  über  die  Fürstlichen  Amtsgerichte  und  dem  Obertaatsanwalt
  die  Aufsicht  über  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Staatsanwaltschaft
  übertragen.  Hinsichtlich  des  Oberstaatsanwalts  steht  das  Recht  der  Aufsicht
und  Leitung  in  schaumburg-lippischen  Sachen  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
Staatsregierung  zu.  Das  Recht  der  Aufsicht  über  das  Oberlandesgericht  wird
ausschließlich  von  Preußen  geübt.

Artikel  5.
Das  Oberlandesgericht  sowie  der  Oberstaatsanwalt  haben  auf  Verlangen
der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  Gutachten  über  Angelegenheiten
der  Gesetzgebung  und  der  Justizverwaltung  abzugeben.

 

 

 

 

Artikel  6.

Die  Gebühren,  Auslagen  und  Stempel  in  den  an  das  Oberlandesgericht
erwachsenden  Sachen  werden,  soweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung  Anwendung
findet,  nach  schaumburg-lippischen  Landesgesetzen  berechnet  und  für  Rechnung
der  preußischen  Staatskasse  eingezogen;  die  Erträge  aus  den  nach  dem  schaumburg-lippischen
  Stempelsteuergesetze  verwendeten  Stempeln  verbleiben  jedoch  dem
Fürstentume  Schaumburg-Lippe.

Zum  Zwecke  der  Einziehung  haben  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
Landesbehörden  den  Königlich  Preußischen  Vehörden  dieselbe  Rechtshilfe  zu  gewähren
  wie  den  Behörden  des  eigenen  Staates.