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Die Entscheidungen in den aus Schaumburg-Lippe erwachsenden Sachen
ergehen unter der Formel:
Gemäß dem zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige
von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe
geschlossenen Staatsvertrage vom 24./25. Februar 1908.
Artikel 3.
Dem Oberlandesgerichte kann für das Gebiet des Fürstentums Schaumburg-Lippe
neben der auf dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze beruhenden Zuständigkeit
eine erweiterte Zuständigkeit nach Maßgabe der 9§ 3 und 4 des Einführungsgesetzes
zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz übertragen werden. Die
Ubertragung erfolgt nach vorausgegangener Verständigung unter den beiderseitigen
Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des Fürstentums Schaumburg-Lippe.
Artikel 4.
Unbeschadet der der Fürstlichen Staatsregierung als Landesjustizverwaltung
zustehenden Aufsichtsbefugnis wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in den
an das letztere gelangenden Sachen das Aufsichtsrecht über das Fürstliche Landgericht
und in höherer Instanz über die Fürstlichen Amtsgerichte und dem Obertaatsanwalt
die Aufsicht über die Fürstlich Schaumburg-Lippische Staatsanwaltschaft
übertragen. Hinsichtlich des Oberstaatsanwalts steht das Recht der Aufsicht
und Leitung in schaumburg-lippischen Sachen der Fürstlich Schaumburg-Lippischen
Staatsregierung zu. Das Recht der Aufsicht über das Oberlandesgericht wird
ausschließlich von Preußen geübt.
Artikel 5.
Das Oberlandesgericht sowie der Oberstaatsanwalt haben auf Verlangen
der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung Gutachten über Angelegenheiten
der Gesetzgebung und der Justizverwaltung abzugeben.
Artikel 6.
Die Gebühren, Auslagen und Stempel in den an das Oberlandesgericht
erwachsenden Sachen werden, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung
findet, nach schaumburg-lippischen Landesgesetzen berechnet und für Rechnung
der preußischen Staatskasse eingezogen; die Erträge aus den nach dem schaumburg-lippischen
Stempelsteuergesetze verwendeten Stempeln verbleiben jedoch dem
Fürstentume Schaumburg-Lippe.
Zum Zwecke der Einziehung haben die Fürstlich Schaumburg-Lippischen
Landesbehörden den Königlich Preußischen Vehörden dieselbe Rechtshilfe zu gewähren
wie den Behörden des eigenen Staates.